Grenzlinie von 1785. an, durch das Dorf Reiningen bis zur Brücke über den
Reininger Bach 34 Fuß Nheinländisch, und von da an bis zu der darauf sol-
enden Brücke nach Bohmte zu 40 Fuß Nheinländisch, für die daran herlau-
genden, an die Krone Hannover mit abgetretenen Gräben nebst Grabenkante ist
die Normalbreite von 16 Fuß Nheinländisch auf jeder Seite, inklusive der Gra-
benkame oder Sohlbank, fast nirgends vorhanden, sondern es ist die wirklich
abgetretene Breite, wie solche auf der Karte eingekragen worden, sehr verschie-
denartig. -
Das zu beiden Seiten dieser an die Krone Hannover abgetretenen Chaussee-
strecke befindliche Territorium verbleibt, soweit es bisher zum Preußischen Ter-
ritorium gehoͤrt hat, nach der unten folgenden Grenzbeschreibung der Krone Preu-
ßen und wird nicht abgetreten. «
Da die volle Landeshoheit uͤber diese Chausseestrecke nunmehr auf die
Krone Hannover uͤbergeht, so folgt daraus von selbst, daß der dort Koͤniglich
reußischer Seits fruͤher angelegte, seit dem 1. Juli 1634. aber vorlaͤufig aufge-
obene Zoll gaͤnzlich hinwegfuaͤllt.
Artikel 3.
Die Königlich Preußischer Seits nach den vorstehenden Artikeln abzutre-
tenden Dorsschaften
Glißen,
Bruͤninghorstedt,
estenfeld,
alle,
enthalten 146 bisher Koͤniglich Preußische Unterthanen, dagegen enthalten die von
Hannover an Preußen abzutretenden Dorsschaften .
Ovenstedt,
Haͤvern,
100 bisher Koͤniglich Hannoversche Unterthanen.
Da die Zahl der von Preußen an Hannever abgetretenen Unterthanen,
die von Hannover an Preußen abgetretenen hiernach um 46 übersteigt, so sollen
diese auf die Preußischer Seits an Hannover noch zu überweisenden, im Ein-
gange dieses Vertrags erwähnten 1654 Seelen abgerechnet werden. Statt
Ueberweisung der hiernach fehlenden 1608 Seelen macht sich die Krone Preußen
verbindlich, jeden Kopf mit einer jährlichen Rente von 37 Rehlr. Preußisch Kou-
rant zu reluiren und demgemäß an dem auf den 1. Dezember seden laufenden
Jahres verabredeten Termin die Summe von Fünfrausend Sechshundert acht
und l Preußisch Kourant jährlich srei an die Generakkasse in Han-
nover zu zahlen. «
Die Ablösung dieser Rente durch Kapitalissrung zu 4 Prozent, als dem
Wfachen Betrage, oder durch Ueberweisung von Domanialgefällen, welche die
Krone Preußen im Königreiche Hannover dermalen zu erheben berechtige ist,
bleibt einer serneren Verabredung vorbehalten. .
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß die nach Ausweis des in Ab-
schrift hier beigefügten Protokolls vom 23. März 1830. vorldußg unter den bei-
(No. 180.) D2 der-
Bestlimmun-
en Über die
lösung der
Verbindlichkeit
wegen der noch
u Überwelsen
leibenden
Seelen durch
eine j#hrliche
Rente oder
durch Kapital-