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8. 92. Bei entstehenden Brandunfällen muß der Magistrak bei Vermei-
dung einer verhälinißmäßigen Ordnungsstrafe, mit Beziehung der Katasternum-
mer der verunglückten Gebdude, der Sozietäkts-Direktion mit der nächsten Post
eine kurze Anzeige erstatten, demnächst aber die Schadenaufnahme (56. 45. ff.) in
längstens 14 Tagen nach dem Statt gehabten Brandschaden vollständig bewirken
und solche sofort an die Dircktion einsenden, in deren Hüänden sich dieselbe läng-
stens innerhalb vier Wochen nach dem eingetretenen Brandschaden befinden muß.
6. 93. Werden diese (§. 92.) Fristen verabscumt, oder finden sich ge-
gen die Schadenaufnahme Seitens der Sozietäkts-Direktion wesentliche Erinne-
rungen, denen nicht mehr vor Eintrict der ersten reglementsmäßigen Jahlungs-
frist (. 62. ff.) abgeholfen werden kann, so ist der Saumige für die daraus
etwa entstehenden nachtheiligen Golgen verhafret, und überdem nach Umständen
in eine Ordnungsstrase von Einem bis Zwanzig Thalern verfallen.
6 94. Die Einziehung der ordentlichen Beiträge erfolgt auf Grund
einer Heberolle, welche am Anfange jeden Jahres der städtische Feuerkassenre-
zeptor nach dem Ortskataster anzulegen und der Magistrat zu revidiren und zu
bestätigen hat; dagegen die der außerordentlichen Beitradge (§0. 33.) nach den von
der Direktion ergehenden und von den Magisträten sowohl den Feuerkassen-Rezep=
turen als den einzelnen Debenten bekannt zu machenden Ausschreibungen.
295. Uebrigens sind die Kassengeschfte so zu betreiben, daß alle
Geldversendungen zwischen der Sozietätskasse und den einzelnen städtischen Feuer-
Kassenrezepturen möglichst vermieden, die der ersteren obliegenden Zahlungen auf
die letzteren angewiesen und demnach von den letzteren an die ersteren, soviel
irgend thunlich, nur Quittungen über die auf Anweisung geleisteten Zahlungen
übersendet werden.
6. 96. Zu diesem Zwecke kann, wiewohl die Direktion ihrerseits alle
Zahlungsanweisungen an die Sozietätskasse ergehen läßt, die letztere alle vor-
kommenden Zahlungen, unter Beobachtung der ihr dieserhalb zu ertheilenden
Vorschriften auf die einzelnen städrischen Feuerkassen-Rezepturen anweisen.
6. 97. Die einzelnen Feuerkassen-Rezepturen leisten aber ihrerseiks alle
Auszahlungen nur im Namen und auf Rechnung der Sozietätskasse unter Zu-
ziehung und gemeinschaftlicher Verantwortlichkeit der städtischen Kassenkuratel,
auf deren allgemeine oder besondere Anweisung und dürfen keine Zahlung ohne
diese Anweisung leisten.
.4.98. Alle Auszahlungen ohne Unterschied müssen also bei der Sozietäts=
Direktion nachgesucht und justifizirt und von ihr festgesetzt und angewiesen werden.
6 9. Der Sozietätsdirektion und der Sogzietätskasse liegt es ob, bei
ihren Disposttionen dahin zu sehen, daß bei keinem Stadtfeuersozietäts-Rendanten
ein zu großer baarer Bestand erwachsen könne. Des Endes muß aber auch
jeder der Letztern durch den ihm zundchst vorgesetzten Magistrat monatlich einen
Ab-