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nicht umsonst, sondern gegen Bezahlung eines angemessenen gleichfoͤrmigen
Preises unterstuͤtzen, und daß es in jedem einzelnen Falle in des Brandbescha-
digten Wahl steht, von dieser Unterstützung ganz oder nur zum Theil oder gar
nicht Gebrauch zu machen, sind in diesen Bestimmungen (96. 1. und 2.) nicht mit
begriffen, können jedoch die Rechte moralischer Personen nicht in Anspruch neh-
men, stehen unter Aufsicht Unserer Regierung und müssen ihre Statuten zur
Revision und Genehmigung dem Ober-Präsidenten einreichen, der auch die An-
ordnung zu treffen hat, daß ihr Daseyn und ihre Leistungen der Feuersoziett,
bei welcher die Gebdude versischert stehen, zu gehöriger Zeit bekannt werden.
3. In welcher Art die rechtlichen Verhältnisse der bisherigen Sozie=
tät abgewickelt, desgleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben in die
neue Städte-Feuersozietät übernommen werden sollen, nicht minder von welchem
Feitpunkt ab die letztere auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes in Wirksamkeit
treten soll darüber ist die ndhere Anleitung in der heute von Uns vollzogenen
besonderen Ausführungs= Verordmung enthalten.
6é 4. Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Städte-Feuersozietäts=
Angelegenheiten in dem Regierungsbezirk Gumbinnen, die darauf bezügliche
Korrespondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der Sozietät, die amt-
lichen Atteste für die Versicherungen und Quittungen über empfangene Brand=
entschcdigungs-Zahlungen aus der Sozietätskasse sind von dem tarifmäßigen
Stempel und den Sporteln in bisheriger Art entbunden.
Bei Prozessen Namens der Sozietät sind diejenigen Stempel, deren
Bezahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen.
Zu Verträágen mit einer siempelpflichtigen Parthei ist der tarifmäßige
Stempel im halben Betrage, zu den Neben-Exemplaren der Stempel beglau-
bigter Abschriften zu verwenden.
6. 5. Wegen der Portofreiheit werden allgemeine Bestimmungen, welche
der Vereinigung des Ministers des Innern und des General-Postmeisters vor-
behalten bleiben, getroffen werden.
II.
Aufnahmefl, 4. 6. Die Sozietät darf zur Wersscherung gegen Feuersgefahr nur Ge-
Veirte, Ler, bdude und zwar nur solche Gebaude aufnehmen, die ri zoesn en städti-
schen Gemeinebezirke belegen sind, auf welche sich ihr Verband erstreckt.
6. 7. In dieser Beschränkung gilt zwar die Regel, daß Gebäude aller
Art ae Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung zur Aufnahme geeig-
net sind.
é S. Folgende Gebäude jedoch, als:
ulvermühlen und Pulvermagazine,
lat= und Schmelzhütten,
isen= und Kupferhämmer,
Stückgießereien und Münzgebaude,
uuckersiedereien und Cichorien-Fabriken,
ratta
Schwe-