Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 317 — 
des 1. Januar jeden Jahres Statt, und wenn ein. Gebaͤude, welches eingegangen, 
im Kataster geloͤscht werden muß, so sind davon die Beitraͤge auch fuͤr das 
ganze Jahr, in welchem die schungstahigtei eingetreten, zu entrichten. In 
eben diesen Terminen finden auch nur Erhoͤhungen oder Heruntersetzungen der 
Versicherungssumme, soweit solche sonst zuldssig sind, (I#. 20. 21. 32.) Statt. 
Kommen autßer diesen Terminen Anträge wegen der Aufnahme neuer 
Gebdude oder Erhöhung der Versicherungssummen alter Gebäude vor, so sollen 
dieselben nur unter der ausdrücklichen Bedingung angenommen werden, daß alle 
für das laufende Jahr zu zahlenden Beiträge, sowohl die ordentlichen als die 
außerordentlichen entrichtet werden. Die rechtliche Wirkung des Vertrages be- 
ginnt in diesem Falle mit der Anfangssiunde dessenigen Tages, von welchem 
die Genehmigung der Sozietäts-Dircktion datirt ist. 
Ermäßigungen der bestehenden Versicherungssummen können unter allen 
Umständen nur mit dem Ablaufe des letzten Tages des laufenden Jahres bewi- 
ligt werden, und es sind daher die Beitrage für dasselbe unverkürzt zu zahlen. 
6 20. Die Bersicherungssumme darf den überall in den Schranken vbhe der 
eines Minimums zu haltenden gemeinen Werth derjenigen Theile des versicher- Verlicherungs 
ten Gebdudes, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt werden können, nicht « 
allein niemals uͤbersteigen, sondern es soll auch kein Gebaͤude hoͤher als 
zu #%# „neun gehntel“ (90 Prozent) seines gemeinen Werthes, und Mühlen 
nur zu zwei Dritteln dieses Werthes zur Persicherung angenommen wer- 
den dürfen. 
5. 21. Auf Höhe dieses Werthes (§5. 20.) soll aber in der NRegel 
jedes Gebdude bei der Sozietät versichert werden; nur muß die Persicherungs- 
summe in Beträgen, welche durch die Zahl 10 theilbar sind, abgerundet und in 
Prcußischem Silber-Kurant ausgedrückt seyn. 
6. 22. Der im 9. 20. angeordneten Beschränkung ist sortan auch jeder, 
der seine nicht aufnahmepflichtigen Gebdude (§. 11.) anderswo, als bei der 
Städte-Feuersozietckt versichern laße, (&. 18.) unterworfen, dergestalt, daß jede 
höhere Persicherung unzuladssig ist. Jedes Zuwiderhandeln von Seiten eines 
Persicherten soll, außer der Zurückführung der Versicherungssumme auf den im 
5. 20. bestimmten Werth, mit einer zur Städte-Feuersozictäts-Kasse fließenden 
Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern, wenn der Kontraventionsfall vor cinem 
Brande entdeckt wird, sonst aber wenn die Entdeckung der Ueberschreitung erst 
nach dem Brande geschiehet, neben jener Geldbuße mit dem Verluste der Ver- 
sicherungssumme, soweit sie über den im §. 20. bestimmten Verscherungswerth 
hinausgehet, welche zur Hälste dem Städte-Feuersoziekäts-Fonds und zur ande- 
fren Hälste dem Provinzial-Landarmenfonds zufällt, bestraft werden. 
6 23. Eine förmliche Tare des durch Feuer zersiörbaren Theils der zu 
versichernden Gebdude wird in der Regel nicht erfordert, sondern es genügt an 
einer möglichst genauen und treuen Beschreibung eines jeden einzelnen Gebdudes, 
welches versichert werden soll. 
Co. 1900,) 8. 24.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.