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ich zieht, so soll auch die Besteuerung des Grundeigenthums in Zukunft der
andesgrenze folgen.
Dieser Grundsatz tritt gleichzeitig mit der jetzigen Grenzbestimmung in
Wirksamkeit. Inzwischen bleibt die Ausgleichung und Entschaͤdigung wegen der
noch zur Zeit bestehenden, durch den gegenwaͤrtigen Vertrag aber aufgehobenen
Besteuerung einiger jenseits der Hoheitsgrenze belegenen Grundstücke einem be-
sonderen Steuer-Ausgleichungs-Rezesse vorbehalten. Nur bei Abtretung der nach
den Artikeln 1. und 2. auszutauschenden Ortschaften und Gebietstheile, — wobel
eine solche Entschädigung nicht eintritt — findet hiervon eine Ausnahme Statt.
Es versteht sich jedoch von selbst, daß in Beziehung auf die Besteuerung der
verschiedenen an den Grenzen belegenen Grundstücke künftighin diejenigen Rechte
und Grundsätze Anwendung finden werden, welche in dem Lande gelten, in dem
die Grundstücke belegen sind.
Artikel 8.
Die Kommunikation auf densenigen Wegen, deren Mitte die Hoheits= 4. Bestim=
grenze bildet, und die daher in Ansehung der Benutzung gemeinschaftlich für aungen Aeer
beide Landeshoheiten sind, soll von seder Steuer= und Zoll-Abgabe befreit seyn. ern und Sölle.
Inzwischen sollen zur Verhütung von Defrauden die Transporte steuer= oder
zollpflichtiger Gegenstände mit der amtlichen Bezertelung der letzten, auf einseiti-
gem Gebiete belegenen Steuer= oder Zollstelle — zu beurtheilen nach der Nich-
ltung, in welcher der Transport geführt wird — begleitet und diese Legitimario=
nen von den zur Ausübung der Steuer= oder Zoll-Kontrolle verpflichteren oder
berechtigten Angestellten des anderen Staats auf gleiche Weise respektirt werden,
wie wenn eine Steuer= oder Zollstelle des eigenen Staates die Legitimationen ertheilt
haͤtte. Die Ertheilung dieser Legitimationen und die Ausübung der Kontrolle
auf den gemeinschaftlichen Kommunikationsstraben richtet sich im Falle der Ver-
schiedenheit der Gesetzgebungen beider Staaten nach den Gesetzen desjenigen
Staats, von dessen Behörde die Legitimationen ausgestellt worden, oder dessen
Gebiet der Transport, seiner Richtung nach, zuletzt verlassen hat.
Solche Grenzbewohner, welche auf den beregten Kommunikationswegen
gewöhnliche ländliche Erzeugnisse mit Ausschluß aller Fabrikate und der Mate-
rialwaaren (namentlich mit Ausschluß von Branntwein, Zucker, Syrup, Taback 2c.)
transportiren, wegen der Entfernung von der betreffenden Steuer= oder Zollbehörde
aber ohne erhebliche Beldstigung die fraglichen Legitimationen sich zu verschaffen
nicht im Stande sind, sollen zwar von der Derpflichtung, dergleichen Legitima-
tionen vorzuzeigen, befreit, jedoch schuldig sepn, über die zu transportirenden Ge-
genstände erforderlichen Falls Bescheinigungen ihrer Ortsbehörden beizubringen.
Ein solcher Fall wird als vorhanden angenommen, wenn die nächste Amts-
stelle von dem Absendungsorte eine halbe Meile entfernt liegt und auch in der
Richteung, welche der Transport zu nehmen hat, eine Amtsstelle nicht berührt
wird. Auch können dieselben den ordnungsmäßigen Revisionen von Seiten des
Steuer= und Zoll= oder anderer zur Verhütung von Defrauden gesetzlich ange-
wiesenen Angestellten sich nicht entziehen. Der Kommunikationsweg zwischen den
Dorsschaften Leese und Loceum, soweit solcher nach der Grenzbeschreibung auf
(No. 1861.) dem