Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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. 24. Damit aber diese Beschreibungen zweckmaͤßig und gleichfoͤrmig 
werden, müssen sie nach Anleitung der hier beigefügten Anweisung in die vor- 
geschriebenen Schemata eingetragen und diese Anweisung durch den Magistrat 
sedem Interessenten auf Begehren nebst so vielen leer gelassenen und zur Aus- 
fällung geeigneten Schematen, als er bedarf, auf Kosten der Sozietdt gratis 
zugestellt, oder aber darnach auf Ancrag des Interessenten und nach dessen An- 
gabe die nöthigen Schemata durch den Magistrat ausgefüllt werden. 
6. 25. Die Beschreibung jedes Gebudes muß in drei Exemplaren von 
dem Besitzer in gesetzlicher Form vollzogen, diese Vollziehung von dem Ma- 
gistrat beglaubigt und zugleich ven diesem das pflichtmäßige Attest beigefügt wer- 
den, daß die Beschreibung nichts enthalte, was ihm als wahrheitswidrig be- 
kannt wäre, auch die in der letzten Kolumne hegehrte Versicherungssumme den 
desfalls gegebenen Bestimmungen (99. 20. und 21.) nach den im 8. 27. aufge- 
stellten Begriffen muthmaßlich entspreche. 
6. 26. Nur wenn der Magistrat dieses Attest zu ertheilen Bedenken 
trägt, und der Eigenthümer des Gebaudes auf dessen Vorhaltung die Der- 
sicherungssumme nicht soweit, daß demselben kein Bedenken weiter übrig bleibt, 
herabzusetzen oder zu erhöhen geneigt ist, tritt die Nothwendigkeit einer Tarirung 
des Gebaudes ein. 
5. 27. In solchem Falle muß entweder von einem vereideten Baubeam- 
ten oder von zwei zu diesem Behuf besonders zu verpflichtenden sachverständigen 
Bauhandwerkern mit kunstmäßiger Genauigkeit, unter Zuziehung der Ortsobrig= 
keit, eine #örmliche Tare zu dem Zwecke und aus dem Gesichtspunkte aufgenom- 
men werden, daß dadurch, mit Rücksicht auf die örtlichen Materialienpreise und mit 
billiger Berücksichtigung des geringeren Preises dersenigen Fuhren, Handreichun- 
gen und anderer, keine technische Kunstfertigkeit erfordernden baulichen Arbeiten, 
welche der Eigenthümer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten kann, der derma- 
lige Werth derjenigen in dem Gebdude enthaltenen Baumaterialien und Bau- 
arbeiten festgestellt werde, die verbrennlich oder sonst der Zerstörung oder Beschd- 
digung durch Feuer ausgesetzt sind, also mit Ausschluß alles dessen, was nicht 
durch Feuer verletzt werden kann. Der dermalige Werth der Bauarbeiten 
ergiebt sich bei Gebäuden, die nicht mehr im zanichen Zustande sind, dadurch, 
daß deren, nach vorstehenden Bestimmungen festgestellter Werth in demselben 
Verhältniß reduzirt wird, in welchem der Materialienwerth in dem vorgefun- 
denen Zustande zu demjenigen Werthe steht, den die Baumaterialien im völlig 
guten Zustande haben würden. 
Als durch Feuer verletzbar werden alle über dem Fundamente befindlichen 
Gemduer mitgerechnet. Die Kosten der Revision müssen, falls die Tare des 
Eigenthümers zu hoch (§. 20.) oder zu niedrig (§. 21.) befunden worden, von 
dem Eigenthümer, falls dies nicht ist, von der Sozietät getragen werden. 
6. 28. Diese Taxe muß in einer, durch die Zahl (10) „zehn“ kheilba- 
ren Summe Preußischen Silber-Kurants abgeschlossen und in dreifacher Aus- 
sertigung vollzogen werden; über die nach §. 20. berechnete Quote der dadurh 
 
	        
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