Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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6. 100. Wenn bei der Feuer-Sozietäls-Kasse durch Ueberschüsse der 
ordentlichen Beiträge eines Jahres sich Bestände ergeben, so sollen dieselben als 
Reservefonds aufgesammelt und bis auf Weiteres zum Nutzen der Soziekät zins- 
bar angelegt werden. " " 
Bei der nach 5 Jahren stattfindenden Revisson der Sozietäts-Verwal= 
tung (5. 40.) wird sodann über die fernere Bestimmung dieser Ersparnisse von 
den versammelten Deputirten Beschluß gefaßt werden. 
6. 101. Was die Rechnungsabnahme betrifft, so findet solche bei den 
einzelnen städtischen Feuerkassen-Rezepturen nicht eigentlich Statt; denn da einer- 
seits der Betrag ihrer Gesammt-Einnahme bekanm und durch die Heberolle und 
resp. das Orts-Kataster begründet, auch wenn etwa das Ausschreiben eines au- 
Lerordentlichen Beitrages Statt findet, dessen Ertrag von der Sozietäkts-Direk- 
tion selbst zu berechnen ist, andererseits aber Seitens der Sozietäts-Direktion in 
der Regel keine Reste gestattet werden, sondern es Sache des Magistrats ist 
und bleibt, die Feuer-Sozietäts-Beiträge der Stadt bei eigener Verhaftung auf 
jede gesetzliche Weise herdeizuschaffen: so kommt es nur darauf an, daß alljähr- 
lich längstens bis drei Monate nach Neujahr jeder Kommunalkassen-Rendant 
seine völlig erledigte Original-Heberolle durch den Magistrat an die Sozietäts- 
Direktion einsende und ein von der Letzteren ausgefertigtes Zeugniß erhalte, daß 
derselbe die gesammte Einnahme des verflossenen Jahres an die Regierungs- 
Hauptkasse richtig abgeliefert habe. 
é. 102. Darauf zu halten, daß die Ablieferung der Heberollen und der 
Beiträge selbst resp. baar und in Quittungen über die auf Anweisung geleiste= 
ten Zahlungen prompt erfolge, und zu dem Zwecke bei der Regierungs-Haupt- 
kasse für jede Stadt ein besonderes Konto führen zu lassen, liegt der Sozictäts- 
Direktion bei eigener Verhaftung ob. 
6. 103. Die Regierungs-Hauptkasse hingegen legt alljährlich eine förm- 
liche und vollsteandige Rechnung über den Haupt-Städte-Feuersozietäts-Fonds ab. 
. 104. Diese wird zunächst von der Sozietäkts-Direktion revidirt und hier- 
auf mit dem Revisions,Protokoll zweien Deputirten aus der Zahl der Assoziirten 
zur Super-Revision und Ertheilung der endlichen Decharge vorgelegt. Die 
Ernennung dieser Deputirten geschieht von der Sozietäts-Direktion. Für die 
Dauer ihres Geschäfts werden ihnen 2 Rehlr. Tagegelder und 1 Rthlr. pro 
Meile Reisekosten aus der Sozietätskasse vergütet. 
Ueberdies muß allfährlich auf den Grund des Revisions-Prokokolls der 
summarische Inhalt der Rechnung selbst, so daß daraus die Versicherungs-Sum- 
men, nach den Klassen gesondert, die Summen der ordentlichen und resp. außer- 
ordentlichen Beiträge, alle einzelnen Ausgabeposten an gezahlten Brandvergü- 
tungsgeldern mit Benennung der Empfänger nach Klassen gesondert, die Ver- 
waltungskosten 2c. zu entnehmen sind, durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht und eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung durch das Ober- 
Prafoium der Provinz an das Ministerium des Innern und der Polizei ein- 
gesandt werden. 
. 106.
	        
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