— 331 —
Generalsumme der die betreffende Klasse konstituirenden Versicherungs-
kapitalien und des fuͤr die Abtheilung reglementsmaͤßig Statt findenden
Prozentsatzes, in Rechnung zu stellen, wogegen dann die außerordent-
lichen Beitraͤge, da sie sich von selbst nach den ordentlichen proportio-
niren, in dem zweiten Einnahmetitel ohne diese Unterscheidungen in
solle verrechnet werden koͤnnen; und
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabetitel an bezahlten Brand-
vergütungsgeldern jeder einzelne Brandunfall namemtlich aufgefuͤhrt
und in besonderen Kolonnen, vorn die Versicherungssumme des Ge-
bdudes nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, bezeichnek,
und die Quote der Statt gesundenen Beschädigung (§. 47.) ver-
merkt werden.
Sovweit die Regierungs-Hauptkasse, um namentlich der Porschrift zu 1.
genügen zu können, einer Nachweisung aus dem Hauptlagerbuch bedarf, muß sie
sich dieselbe daraus selbst entnehmen und ihr Letzteres dazu vorgelegt werden.
6. 109. Der Hauptstädte-Feuersozietäts-Fonds wird bei den gewshnlichen
monatlichen und den sonst Statt findenden ertraordinairen Revisionen der Re-
gierungs= Hauprkasse durch die Kassen-Revissons-Kommission mit revidirt.
(. 110. Bei jeder StadtfeuerkassenRezeptur muß monatlich eine ordene-
liche Kassen-Revision durch den Magistrat vorgenommen werden, und ist nchst
dem Rendanten die städtische Kassen-Kuratel für die Kasse mit ihrem Verms-
gen verhaftet.
XlV.
Perfahren in 5. 111. Beschwerden über das Verfahren der Magistrakte in Feuersozie-
Neturt u#und at6 Angelegenheiten, oder Anfragen derselben sind zunächst bei der Sozietäts-
Direktion, in höherer Instanz aber bei dem Ober-Präsidenten der Provinz und
eventuell bel dem Minister des Innern und der Polizei anzubringen, Beschwerden,
welche über die Sozietäts-Direktion selbst anzubringen und die Anfragen, welche
von dieser zu machen seyn möchten, gelangen gleichfalls zundchst an den Ober-
Prsidenten und in letzter Instanz an den Minister des Innern und der Polizei.
é4. 112. Für Strcitigkeilen, welche über gegenseitige Rechte und Verbind-
lichkeiten zwischen der Sozietät und einem oder mehreren Assozirrten entstehen,
verbleibt es bei dem ordemlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die
Frage bezieht, ob der (angeblich) Assozirte rücksichtlich eines ihn betreffenden
Brandschadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder aber,
ihm über haupt eine Brandschadenvergütung zu versagen sey oder nicht? Doch
versteht sich von selbst, daß auch in diesen Fällen ein Kompromiß auf schieds-
richterliche Entscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zuldssig ist.
#. 113. Für alle übrigen Streitfälle außer den vorstehend bezeichneten,
gamnentch bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taren oder der Brand-
schdben, über den Betrag der Feuervergütungsgelder, über die Zahlungsmodali-
täten, tber zu bezahlende Kosten und dergleichen, findet hingegen der ordemliche
Rechtsweg nicht Scatt, sondern es steht dem betheiligten Inkeressenten, weche
ĩ