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thanen der ungestoͤrte nachbarliche Verkehr, ingleichen auch den Koͤniglich Preu-
ßischen Civilbeamten und Militair die freie Kommunikation gestattet, und soll
von denselben überall kein Zoll= und Weggeld auf dieser Chausseestrecke erhoben
werden.
E. versteht sich übrigens von selbst, daß durch diese Bestimmungen die
Königlich Hannoversche Regierung in denjenigen Anordnungen nicht gehindert
werden kann, welche sie nach der ihr zustehenden Justiz= und Polizeigewalc, so
wie nach Anleitung ihrer Steuergesetzgebung zur Sicherung gegen Steuer= und
Zoll-Kontraventionen für nothwendig hält.
Artikel 9P.
Da durch die Abtrekung der Chausseestrecke bei Reiningen auch die Justiz- Sandbe#
und Polizeigewalt über dieselbe auf Hannover übergeht, die besondere Lage die, Prsusstund
ser Serecke aber zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und zur Verhütung 3. Bestlmmung
von Verbrechen und Freveln aller Art im Interesse beider Staaten die gegen= gen Kord-
seitige Zusicherung aller möglichen Hülfe erheischt, so wird in dieser Hinsicht sol= Jus#z= u. P-
gendes fesigesetzt: Die beiderseitigen Regierungen verpfichten sich, alle Verbtechen, ertel
revel und Vergehen, welche ihre Umerthanen auf und an dieser Chaussee ver-Ehausseestrecke.
Übt haben, sobald sie davon Kenntniß erhalten, nach den Gesetzen des Inlandes
umersuchen und bestrafen zu lassen.
Die Königlich Hannoversche Regierung wird nach erfolgter Uebergabe
der Chausseestrecke die Ausübung der Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt über die-
selbe, inebesondere die Untersuchung und Bestrafung der darauf verübten Ver-
brechen und Frevel einem möglichst nahe gelegenen Königlich Hannoverschen, der
Königlich Preußischen Negierung demnächst namhaft zu machenden Amte über-
tragen, welches dabei die im Königreich Hannover geltenden und demncchst auch
auf die beregte Chausseestrecke anwendbaren Gesetze und Vorschriften zur Direk-
tion sich wird dienen lassen.
Zur Enddeckung aller Frevel und Verbrechen, welche auf und an dieser
Chaussecstrecke verübt werden möchten, sowie zur Ergreifung der Verbrecher
und Frevler sollen die beiderseitigen betreffenden Behbrden sich die bereitwilligste
Hülfe leisten und ihre Untergebenen anweisen, bei Ausübung ihrer Dienstpfliche
sede, das gute Vernehmen störende Reibung sorgfältig zu vermeiden. Auch wird
den beiderseitigen Offizianten gestattek, die auf frischer That betroffenen Verbre-
cher und Frevler aller Art, welche auf und an dieser Chausseestrecke Verbrechen
annd Frevel begangen haben, entweder auf der Chaussee selbst unter Vorbehalt
der Ablieferung an die zuständige Königlich Hannoversche Behörde zu verhaften,
oder innerhalb einer halben Stunde von der Chaussee ab auf das jenseitige Ge-
biet zu verfolgen und dort anzuhalten.
Geschieht letzteres, so sind die Angehaltenen dem nächsten Gerichte desfe-
nigen Gebicts, worauf ihr Ergreifen erfolgt ist, vorzuführen. Findet dieses, daß
das Verbrechen oder der Frevel auf demselben Gebiete verübt worden, wo die
Ergreifung des Verbrechers oder Frevlers Statt gehabt, oder ist Letzterer ein Un-
terthan dieses Gebiets, so kann eine Auslieferung nicht verlangt werden. Diese
ist aber nicht zu verweigern, vielmehr sofort zu bewirken, wenn der Verhaftete
(No. 1805.) in