Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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auswärtigen Sozietäten geschlossenen Versicherungsverkräge den Magistraten vor- 
gelegt, sondern auch die Gebdudebeschreibungen, Taxren u. s. w. ebenso, wie von 
allen übrigen Gebduden aufgenommen, und überhaupt alle Vorbereitungen ge- 
troffen werden, daß derartige Gebdude unmittelbar mit dem Erlöschen der bis- 
herigen Versicherung in die stddtische Feuersozietät übertreten könne. Sollte der 
Zeitpunkt dieses Uebertritts nicht mit dem Jahresschluß zusammenfallen, so sollen 
die zu entrichtenden ordentlichen und außerordentlichen Beiträge nach Verhaͤltniß 
des dazwischen liegenden Zeitraums berechnet und am Jahresschlusse erhoben 
werden. 
Neue ersicherungen bei andern Sozletäten dürfen nach Publikation 
dieser Verordnung, bei Vermeidung der im 5. 16. des Reglements angedrohten 
Strafe, so wenig angenommen, als bereits bestehende prolongirt werden. 
". 14. 
Darauf pflichtmäßig zu wachen, daß dieses Alles gehörig und zu rechter 
Zeit geschehe, liegt der Regierung ob, welche den Ober-Prásidenten der Provinz 
von dem Fortgange der Angelegenheiten bis zu Vollendung ihrer ersten Aus- 
führung in steter Kenntniß zu erhalten hat. Der Ober-Prsident hat das Re- 
sultat Unserem Minister des Innern und der Polizei anzuzeigen. 
. 15. 
Zur einstweiligen Bestreitung der Kosten, welche im Laufe der Jahre 
1838. und 1839. an Remunerationen und anderen der Sodzietaͤt zur Last fallen- 
den Ausgaben auflaufen, soll für die Feuersozietäts-Direktion auf den Antrag 
Unseres Ober-Präsidenten durch die Minister des Innern und der Polizei und der 
Finanzen bei der Regierungs-Hauptkasse ein angemessener Kredit eröffnet werden. 
. 16. 
Der nach dem vorstehenden 8. entstehende Vorschuß aus der Regierungs- 
Hauptkasse muß derselben im Laufe des Jahres 1839. zur Haͤlfte und in dem 
Jahre 1840. zur andern Haͤlfte aus dem Feuersozietäts-Fonds volständig er- 
stattet werden. 
K. 17. 
Die in dem Reglement für die Städte-Feuersozietät vom heutigen Tage, 
88. 74. ff., vorgeschriebene Form der Verwaltung und der Kassenführung soll 
nur als eine vorldufige, welche für die erste Ausführung der neuen Einrich- 
tung und für die ersten fünf Jahre ihres Bestehens in Anwendung zu bringen 
ist, betrachtet und den interessfrenden Mitgledern der genannten Sozietät aus- 
(No. 1001.) drück-
	        
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