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druͤcklich vorbehalten bleiben, demnaͤchst die Organisation einer besondern Ver-
waltungsbehoͤrde fuͤr die Immobiliar-Feuersozietaͤts-Angelegenheiten der Staͤdte
nach den besonders zu fassenden Beschluͤssen, und Falls eine Vereinigung der
Staͤdte-Feuersozietaͤten in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen
nach Maaßgabe des 8. 40. des Reglements vom heutigen Tage nicht bewirkt
werden sollte, auch die Organisation besonderer Feuersozietaͤts-Kassen in Antrag
zu bringen.
Endlich soll auch die Bestimmung des Reglemenes, . 11. ff. u. 66. 21. ff.,
welche rücksichtlich der unbedingt aufnahmefähigen Gebaude, die allgemeine Ver-
pflichtung der Assoziation bet der Städte-Feuersozietct und einer angemessenen
Versicherung feststellt, nur als eine provisorische angesehen und bei der angeord-
neten Berathung nach fünf Jahren (5. 40. des Reglements) zur Erörterung
gestellt werden, in wiefern dieselbe und die sonst damit in Verbindung stehenden.
Bestimmungen des Reglemenes zu andern oder zu modifiziren seyn dürften.
So geschehen Berlin, den 29. April 1838.
Friedrich Wilhekm.
v. Rochow.