Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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besitzer zum gemeinschaftlichen Bezuge einer halben Tonne Salz zusammentreten 
und demgemaͤß eine gemeinschaftliche Anmeldung eingeben. Außer der Angabe 
der Bedarfsmenge muß die schriftliche Anmeldung enthalten: 
a) fuͤr welche Viehgattungen das Viehsalz verwendet werden soll, und wie- 
viel Stuͤck jeder Gattung der Anmeldende in dem betreffenden Orte 
besitze; 
b) die Erklaͤrung des Anmeldenden, daß er sich verpflichte, das ihm zu be- 
willigende Quantum Viehsalz innerhalb der nächsten 14 Tage nach er- 
gangener Aufforderung der Debitsstelle, gegen Entrichtung des festgesetz- 
ten Preises, vollständig abzuholen. 
Auf Erfordern mutz eine Bescheinigung der Orts= oder resp. Kreis-Po- 
lizeibehörde darüber beigebracht werden, 
daß die angegebene Viehzahl richtig und das begehrte Salzquantum 
sowohl dem Wirthschaftsbetriebe des Anmeldenden, als den allgemei- 
nen ökonomischen Verhältnissen des Orts angemessen sey. 
Zu den Anmeldungen find gedruckte Formulare zu benutzen, welche bei 
den Salzdebitsstellen unenrgeltlich in Empfang genommen werden können. 
6 5. 
Auf den Grund der Anmeldungen (§. 4.) werden die Bedarfsübersichten 
der einzelnen Hauptamtsbezirke und aus letztern diejenigen der gesammten Pro- 
vinzialbezirke zusammengestellt. Sollte das in einem Provinzialbezirke begehrte 
Quantum iehsalz die für denselben nach §. 3. bestimmte Menge überschreiten, 
so entscheidet der Finanzminister, ob jenes größere Quantum bewilligt werden 
kann, oder ob es bei der früher festgesetzten Menge bewenden muß. Letzteren. 
Falls wird das Bedarfsquantum der Einzelnen nach Verhältniß ihres Viehstan- 
des ermaßigt. 
8. 6. 
Wer der Aufforderung zur Empfangnahme des für ihn bestimmten Pieh- 
salzes innerhalb des festgesetzten Zeitraums (F. 4.) nicht pünktlich nachkommt, 
hat zu erwarten, daß über dasselbe anderweit verfügt und bei etwaniger künfti- 
ger Bewerbung um dergleichen Salz die Vorausbezahlung des Preises ver- 
langt wird. 
i G. V. 
Uüeheriasung. Die Bewilligung von Salz zu ermaßigten Preisen kann überhaupt nur 
Lor Selh ere solchen Fabrikanten zu Theil werden, die 
relse zu e= 2) zur Darstellung ihrer Erzeugnisse des Salzes in beträchtlicher Menge be- 
eschen dürfen, bei denen mithin das Salz entweder einen Hauptbestandtheil des 
JFabrikats selbst bildet, oder ein wesentliches Gabrikationsmittel ist, insofern 
zugleich 
) diese Fabrikate von entschiedener und anerkannter Nützlichkeit sind, und 
gzju den Gegenständen gehören, von welchen ein namhafter Verbrauch zu 
lechnischen oder wirthschaftlichen Zwecken im Lande Statt finder, und 
c) die
	        
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