Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
No. 24.— 
(No. 1908.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. Juli 1838., betreffend die Form und Wir- 
kung der Kündigung Ost= und Westpreußischer Pfandbriefe, ingleichen 
die Emission der Zinskoupons. 
  
  
  
D. Konvertirung der Pommerschen Kourant-Pfandbriese und die von der 
Landschaft beschlossene Einrichtung, start der bisherigen ioscheine zu den Pfand- 
briefen Zinskoupons von 4 zu 4 Jahren auszugeben, hat das Bedürfniß einzel- 
ner Berichtigungen des dortigen Landschaftsreglements veranlaßk, über welche Ich 
auf Ihren Bericht vom 12. v. M. Nachstehendes bestimme: 
1) Wie es bereits bei der allgemeinen Kündigung der Pommerschen Kouranc= 
Pfandbriefe zum Zwecke ihrer Konvertirung geschehen ist, so sollen künftig 
auch alle andere von der Landschaft aurgehende Kündigungen zur Einls- 
Hung gegen baares Geld oder gegen andere Pfandbriefe auf Kosten der 
andschaft öffentlich bekannt gemacht werden, und zwar ohne Unterschied 
der Fälle, ob solche im Privatinteresse bepfandbriester Gusbesitzer oder im 
allgemeinen Interesse der Landschaft geschehen. Eine solche Bekannemachung 
wird fernerhin durch Einrückung in die Intelligenzblatter der Provinz 
und durch Aushängung an den Börsen zu Stettin und Berlin bewirkt. 
Ob und in welchen andern öffentlichen Blätrern die Insertion sonst noch 
zu bewirken seyn möchte, bleibt dem Ermessen der landschaftlichen Behör- 
den überlassen. « 
2) Außer dieser oͤffentlichen Bekanntmachung muß in dem naͤchsten Zinster- 
mine vor dem zur Einloͤsung der Pfandbriefe bestimmten Termine dem 
Inhaber des zur Zinserhebung praͤsentirten Zinsscheines oder Koupons die 
Kuͤndigung schriftlich bekannt gemacht werden, mit der Aufforderung, den 
gekuͤndigten Pfandbrief unverzuͤglich an das landschaftliche Depositorium 
abzuliefern. Ist die besondere Bekanntmachung der Kündigung an den 
Präsentanten des Zinsscheines oder Koupons innerhalb der ersten 6 Wochen 
desjenigen Zinstermins, welcher dem Fälligkeitstermine des gekündigten 
Pfandbriefes vorhergeht, nicht geschehen, so mutz dies in dem ndchstfolgen- 
den Zinstermine nachgeholt werden. Zum Beweise der besonderen Be- 
kanntmachung der Kündigung an den Präsentanten des Zinsscheines oder 
Koupons genügt eine, von den landschaftlichen Beamten auf den Grund 
ihrer Bücher und Akten auszustellende Bescheinigung. 
3) Die Zinsscheine der vierprozentigen Pfandbriefe werden sogleich bei der 
Kündigung im Zinstermine angehalten. Die zu den korwerkirten Pfand- 
briefen ausgegebenen, noch nicht fälligen Koupons müssen mit dem IPfan- 
(To. 1008.) Jahrgang 1838. Hhh riefe 
(Ausgegeben zu Berlin den 6. August 1838.)
	        
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