Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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briefe zugleich eingeliefert werden. Ueber die Einlieferung der Pfandbriefe, 
der dazu gehoͤrigen Zinsscheine und der noch laufenden Koupons werden 
dem Praͤsentanten Rekognitionen ertheilt, gegen deren Aushaͤndigung dem 
nhaber im nächsten Zinstermine der Kapital-Betrag nebst den alsdann 
ne Finsen berichtigt wird. 
4) Wird ein von der Landschaft zur baaren Einlestung gekündigeer Pfandbrief 
nicht 6 Wochen vor der zu Johannis oder zu Weihnachten eintretenden 
Verfallzeit, also für den Johannistermin nicht bis zum 15. Mai, sowie 
für den Weihgachteterme nicht bis zum 15. November eingereicht, und 
hiedurch ein Verzug in der rechtzeitigen Zahlung herbeigeführt, so hat der 
Släiger sich einen, für ihn daraus entstehenden Zinsenverlust selbst bei- 
zumessen. 
5) Auf einen vierprozentigen Pfardtrief kann überall keine Zahlung geleistet 
werden, so lange der zugehörige Zinsschein nicht mit eingereicht, oder, wenn 
er abhänden gekommen, amortisirt worden ist. 
6) Werden die noch nicht fälligen Zinskoupons 14 den konvertirten oder neu 
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auszufertigenden Pfandbriefen nicht mit abgeliefert, so hindert dies zwar die 
Kapitals-Zahlung nicht, die Landschaft bringt jedoch hierauf den Geldbetrag 
der Koupons in Abzug, um ihn an die Präsentanten derselben zahlen zu 
könmen. ———— 
Kann die nach der Bestimmung zu 2. zu erlassende besondere Bekannt- 
machung nicht stattfnden, weil der Zinsschein oder der fällige Koupon 
nicht prdsentirt wird und der Inhaber des Pfandbriefes etwa nicht sonst 
bekannt ist, so muß sofort und spatestens innerhalb 4 Wochen nach dem 
Schlusse des Zinstermins die Kündigung zum nchst folgenden Termine 
durch öffentliche Bekanntmachung wiederholt werden. Mit einer solchen 
öffentlichen Bekanntmachung wird die Verwarnung verbunden, daß der 
Inhaber, wenn er den Pfandbrief nicht innerhalb 6 Wochen nach dem 
Anfange der nächsten Zinszahlung (resp. nach dem 25. Juni oder 2. Ja- 
nuar) einreicht, mit seinem Realrechte auf die im Pfandbriefe ausgedrückte 
Spezialhppothek werde präkludirt, der Pfandbrief in Ansehung dieser 
Spezialhypothek für vernichtet erklärt, dies im Landschaftsregister und im 
Oypothekenbuche vermerkt und der Inhaber mit igen Ansprüchen auf 
dahlung des Pfandbriefwerths nur an die Landschaft werde verwiesen 
werden. Kommt der Pfandbrief bis zum Präsentationstermine nicht zum 
Vorscheine, so setzt die General-Landschafksdirektion die Praklusson fest, 
auf deren Grund die Löschung im Hypothekenbuche erfolgt, wenn der Be- 
sitzr solche fordert. Wird der aufgekündigte Pfandbrief nicht durch baa- 
res Geld abgelöst, sondern gegen einen andern Pfandbrief umgetauscht, 
so wird dieser auf Gefahr und Kosten des Inhabero des vernichteten 
Pfandbriefes ad deposilum der Landschaft genommen, welches auch mit 
demjenigen Pfandbriefe, der im Falle der Einlösung durch Baarzahlung 
aus dem baaren Gelde, nach Bestreitung der Kosten des Aufgebots, an- 
geschafft worden ist, und mit dem elwanigen Geldüberschusse geschieht. 
Ist die Kündigung geschehen, um die Einlösung durch Baarzahlung zum 
ZSwecke der Konvertirung oder nach dem wegen allmahliger Algung der 
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