— 367 —
Pfandbriefe festgestellten Operationsplane zu bewirken, so wird an Stelle
des vernichteten Pfandbriefes ein nach Meiner Order vom 10. Dezember
v. J. auszufertigender Pfandbrief eingetragen und dieser fuͤr Gefahr und
Rechnung des Inhabers des vernichteten Pfandbriefs ad depositum der
Landschaft genommen. In solchem Falle treffen den Letztern außer den
Aufgebots auch die Kosten der Umschreibung des vernichteten
andbriefes.
8) Reicht der bekannte Inhaber eines abzuloͤsenden Pfandbriefes, ungeachtet
der erfolgten oͤffentlichen und besonderen Bekanntmachung (Nr. 1. und 2.)
den ihm gekuͤndigten Pfandbrief in dem zur Einloͤsung bestimmten Ter-
mine nicht ein, so wird nach den unter Nr. 7. enthaltenen Bestimmun-
gen verfahren.
9) Rann die Zahlung nicht Statt haben, weil der Pfandbrief oder der
Zinsschein eines vierprozentigen Pfandbriefes gehoͤriger Zeit nicht ein-
gereicht ist (el. Nr. 4. 5., so hat der Glaͤubiger fuͤr die naͤchsten drei
Monate nach dem Zahlungstermine uͤberall keinen Anspruch auf Zinsen;
auch kann er solche demnaͤchst nur nach dem Zinssatze konvertirter Pfand-
briefe von 33 oder 34 Prozent fordern. Auch bleibt es der Landschaft
uͤberlassen, den Kapitalbetrag fuͤr Rechnung des Glaͤubigers nach dem
Tageskourse in 34 oder 34 prozentige Pfandbriese umzusetzen und diesel-
ben mit dem etwanigen baaren Ueberschusse zu ihrem Deposstorium zu nehmen.
10) Hat der Gldubiger den gekündigten Pfandbrief, und zwar einen vierpro-
zentigen mit dem dazu gehörigen Zinsscheine, eingereicht, findet sich aber
zur Empfangnahme der Waluta zu rechter Zeit nicht ein, so ist die Land=
schaft ermächtigt, das unabgehobene Kapital noch 6 Wochen nach dem
Schlusse des Jinstermins, in welchem die Zahlung erfolgen sollte, zins-
los an sich zu behalten, denselben aber sodann, wie im Falle zu 9, nach
dem Tageskourse in 3# oder 37#prozentige Pfandbriefe umzusetzen, und
vesechen mit dem etwanigen baaren Ueberschusse zu ihrem Depositorium
zu nehmen.
11) Die neuen Serien der von 4 zu 4 Jahren auszugebenden Zinskoupons
werden der Regel nach dem Inhaber des letzten Koupons (des Sieichkou-
pons) ausgehändigt. Wenn aber der Inhaber des Pfandbriefes vor Aus-
reichung der neuen Koupons der Verabfolgung derselben an den Präsen-=
tanten des Stichkoupons bei der Landschaft widerspricht, der Präsentant
jedoch sie fordert und in die Ausantwortung an den Inhaber des Pfand-
briefes nicht einwilligt, so hat die Landschaft die Interessenten zur Ent-
scheidung des gegenseitigen Anspruchs an das Gericht, zu dessen Realsuris-
diktion das bepfandbriefte Gut gehört, zu verweisen, und die neue Series
der Koupons auf den Antrag eines der Interessenten, oder auf Regquisi=
tion des Gerichts, an das Deposstorium desselben auszuliefern. Dem
Inhaber des Pfandbriefes steht dabei die rechtliche Vermuthung zur Seite,
daß er zur Erhebung der neuen Koupons berechtigt sey; dem Inhaber
des Stichkoupons aber liegt der Beweis des von ihm Lehaupteten vor-
züglichen Rechtes ob. Hat der Inhaber des Stichkoupons ihn bei der
Finsenerhebung eingereicht, ohne die neuen Koupons zu fordern, so ist die
(No loos—1900.) Land-