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8. 3.
Die bereits bestehenden Kartenfabriken duͤrfen ohne besondere Erlaubniß
in den bisher dazu benutzten Räumen fortbetrieben, neue Fabriken da-
gegen nur nach vorgängiger Genehmigung Unseres Finanzministeriums angelegt,
und erst mit dem 1. Januar 1844. in etrieb gesetzt werden.
Die Genehmigung zu einer neuen Spielkartenfabrik wird nur in dem
Falle ertheilt, wenn
1) dieselbe in einem Orte, der mehr als Zehntausend Einwohner hat, und
woselbst sich ein Hauptzoll= oder Hauptsteueramt befindet, angelegt wer-
den, und die zu einem fabrikmäßigen Betriebe, so wie zu einer ange-
messenen Aussicht und Kontrole Seitens der Sreuerverwaltung, erfor-
derliche Einrichtung erhalten soll;
2) eine auf 3000 bis 5000 Rehlr. zu bestimmende und nach ertheilter
Konzession sofort zu bestellende Kaution angeboten wird.
Mit dem Gesuche ist jedesmal ein Plan der einzurichtenden Fabrikraume,
einschließlich der Lokale zur Aufbewahrung der Materialien und Karten, einzu-
reichen. Die Fabrikanlage selbst muß aber spätestens binnen drei Jahren, von
dem Zeitpunkte der Genehmigung an gerechnet, vollendet werden, widrigenfalls
die letztere ihre Gültigkeit verliert.
Auch die Inhaber der bereits bestehenden Fabriken müssen vor dem
1. Oktober 1838. dem Hauptamte, in dessen Bezirke die Fabriken sich befi-
den, eine Zeichnung und Beschreibung der Räume, welche zur Berfertigung und
Aufbewahrung der Spielkarten, sowie der Materialien bestimmt sind, ein-
reichen, und die zur Aufbewahrung der Spielkarten erforderlichen Räume nach
Vorschrift der Sreuerbehörde einrichten. Zu einer Kautionsbestellung von 3000
bis 5000 Nchlr. sind aber nur die Besitznachfolger der gegenwärtigen Inhaber
dieser Fabriken, bei Verlust des Fabrikationsrechts, verpflichtet.
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Eine Veränderung, Verlegung und Erweiterung der deklarirten Fabrik-
Einrichtung darf, sowohl bei den bereits bestehenden, als auch bei den neu an-
zulegenden Fabriken, nur nach vorgängiger Genehmigung Unseres Finanzministe-
riums vorgenommen werden. Bei Besitzveränderungen muß der Besitznachfolger
dem betressenden Hauptamte spätestens binnen vier Wochen von dem stattgefun-
denen Eigenthumswechsel Anzeige machen.
In den konzessionirten Fabriken darf auch für den auswärtigen Verkehr
gearbeitet werden. Form, Güte und Fabrikpreis der Spielkarten hängen von
dem Giutbefinden jedes Fabrikanten ab. Die Bilder unterliegen jedoch der Cen-
sur, und die Musstrung der Rückseite muß bei französischen Karten zu 32 Blät-
tern von denen zu 52 Blättern leicht erkennbar verschieden sein; auch sind die
Fabrikanten gehalten, von jeder Sorte Spielkarten, welche sie zu verfertigen be-
absichtigen, ein Musterspiel bei dem Hauptamte niederzulegen, und einem Blatte
sedes Spieles ein Fabrikzeichen zu geben. Dieses Zeichen muß den Namen und
VWohnort des Fabrikanten enthalten, und unterliegt der Genehmigung Unseres
(To. 1212.) Jii2 Finanz-