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inanzministeriums. Letzteres wird auch fuͤr jede Spielkartensorte das Blatt be-
dunn welches mit dem Fabrikzeichen n versehen ist.
Saͤmmtliche Kartenfabrikanten stehen unter steuerlicher Kontrole, und un-
terliegen den steuerlichen Revisionen. Auch Haussuchungen sind unter den, in den
34. 55. der Ordnung zum Steuergesetze vom 8. Februar 1819. angegebenen
L. ## nde und Maaßgaben gestattet.
Jeder Fabrikinhaber ist gehalten, nach einem von dem Finanzministerio
vorzuschreibenden Formulare vor dem Anfange jedes Monats, und das Erstemal
vor dem Anfange desjenigen Monats, in welchem die Fabrikation für den freien
Handel in Folge dieser WVerordnung beginnt, eine verbindliche Deklaration über
den im Laufe des nächsten Monatks stattfindenden Fabrikationsbetrieb abzugeben.
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Die gefertigten Spielkarten müssen von dem 5. 9, gedachten Zeitpunkte
ab, nach näherer Vorschrift der Steuerbehörde wöchentlich oder monatlich dem
kontrolirenden Steuerbeamten in der Fabrik, in vorschriftsmäßigen Umschlägen
eingeschlagen, zur Revision vorgelegt werden- (S. 16.)
Dem Hauptamte ist zu gleicher Zeit anzumelden, welche Anzahl von
Kartenspielen jeder Gattung:
a)zum inländischen Absatze,
b) zum Absatze ins Ausland bestimmt sey, und
c) über welche Anzahl die weitere Bestimmung zur Zeit noch vorbehal-
ten werde.
Die Versendung von Spielkarten zum Absatze in den Zollvereinsstaaten
ist jedoch nur gestattet, soweit fremde Karten in einzelnen Vereinsstaaten zum
Gebrauche im Lande überhaupt eingeführt werden dürfen.
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Die zum inländischen Absatze bestimmten Kartenspiele gelangen, Behufs
der Stempelung, an das Haupramt. Die Stempelung geschieht auf dem oben
zu legenden Cocur-Aß, und beginnt mit dem 1. Oktober 1838. Persen-
dungen zum inländischen Absatze dürfen aber erst im Laufe des Monats Dezem-
ber 1839. erfolgen und bleiben die gestempelten Karten bis dahin unter Mit-
verschluß des Hauptamts. 13
6.
Die zur Versendung ins Ausland bestimmten Karten werden unter Auf-
sicht des Hauptamts verpackt, und in dem gewöhnlichen Begleitschein-Verfahren
abgefertigt. Sollen inländische Karten aus einem Theile des Inlandes in den
andern durch das Ausland versendet werden, so ist das bei dergleichen Waaren-
ersendungen überhaupt vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.
· Diejenigen Kartenspiele, uͤber welche sich der Fabrikant die weitere Be-
stimmung vorbehaͤlt, bleiben unverpackt unter Mitverschluß des Hauptamts, und
ist der Fabrikant verpflichtet, die dazu noͤthigen Anstalten zu treffen. Ihm steht
jederzeit frei, außer an Sonn- und Festtagen, daruͤber den 88. 12. und 13.
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