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a) Gewerbesteuer von stehendem Handel entrichten, und
b) an einem Orte wohnen, in dem sich ein Zoll- oder Steueramt
befindet.
Handeltreibenden, welche an andern Orten wohnen, darf der Detailhan=
del mit Spielkarten nur mit Genchmigung Unsers Finanzministers gestattet
werden. Gastwirthe, Kaffeeschänker und andere Personen, welche Gäste halten,
dürfen zwar den Bedarf für ihre Gäste ankaufen, der Verkauf von Spielkarten
ist ihnen aber niemals zu gestatten, wenn sie auch zugleich als Handeltreibende
Gewerbesteuer entrichten.
6. 23.
Alle Spielkartenhändler stehen unter steuerlicher Kontrole, und es findet
auf sie die Vorschrift 66. 54. 55. der Ordnung zum Seeuergesetze vom 8. Fe-
bruar 1819. wegen der Haussuchungen gleichfalls Anwendung. Insbesondere
sind sie verpflichtet:
a) die Räume, in denen die Aufbewahrung der Karten und deren
Verkauf stattfinden soll, dem Hauptamte anzuzeigen;
b) nach Gorschrift der Steuerbehörde über den jedesmaligen Em-
pfang von Karten, nach den einzelnen Fabriken und Sorten, so
wie über den täglichen Absatz ein Kontobuch zu führen, und dieses
Buch zum Gebrauche bei den Revisionen offen zu legen.
Außerhalb der angezeigten Räume ist die Aufbewahrung und der Verkauf
von Spielkarten untersagt.
24.
Der Gerkaufpreis von Spielkarten unterliegt keiner amtlichen Kontrole.
ri.
Wer ohne vorherige Genehmigung des Finanzministers Spielkarten zu
verfertigen unternimmt, oder nach erhaltener Erlaubniß vor erfolgter Anzeige bei
dem betressenden Hauptamte mit der Fabrikation beginne, (§. 8.) verfällt, neben
Konfßiskation der Geräthe, Materialien und bereits verfertigten oder in der An-
fertigung begriffenen Spielkarten, in eine Geldstrafe von 500 Rthlr. Für jedes
Spiel, das über 50 bereits versertigt ist, wird die Geldstrafe um 10 Fehlr.
verschärft. 26
60.
Wird die Fabrikation von Karten in andern, als den dazu angesagten
Räumen vorgenommen, so tritt dieselbe Geldstrase, nebst Konfiskation der in
den unangesagten Räumen beßindlichen Gerdthe, Materialien und gefertigten
oder in der Anfertigung begrifsenen Karten ein.
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Sind bei den 8. 10. vorgeschriebenen Revissonen die in einer Fabrik ge-
sertigten Karten nicht vollständig angegeben und vorgelegt, oder ungestempelte
Karten wider die Gorschrift des 4. 13. ohne Mitwirkung der Steuerbehörde
versendet worden, so zieht dieses Verfahren die Konfiskarion der nicht angege-
benen oder versendeten Spielkarten und vie, im d. 25. verordnete Geldstrafe nach sich.
Die unbefugte Entfernung von Spielkarten aus dem §. 14. angeordne-
ten Steuerverschlusse ist mit derselben Strafe zu belegen.
K 29.