Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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(. 4. 
Die Vorschristen der Prozeßordnung Tik. 35. 66. 87. bis 99. und 101. 
bis 103. über die Rechtsmittel in fiskalischen Untersuchungen werden in Anse- 
hung der, im 6. 1. bezeichneten Umtersuchungssachen aufgehoben; die Worschrift 
des KaeP a. qa. O. bleibt für die Fäalle, in denen von Seiten der Behörde 
das Rechtsmittel eingelegt worden ist, in Kraft. 
(. 5. 
Die bei Publikation der gegenwärtigen Verordnung bereits anhängigen 
Sachen werden in der Instanz, in welcher sie sich befinden, nach den bisherigen 
Vorschriften erledigt; nach beendigter Instanz treten aber die Worschriften der 
gegenwärtigen Verordnung ein, und ist die Bestimmung im 6. 2. wegen der 
Nichtigkeitsbeschwerde auch auf die in zweiter Instanz auf Niederschlagungs- 
oder Milderungsgesuche erlassene Resolutionen anzuwenden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1838. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müffling. v. Kamptz. Mühler. 
Beglaubige: 
Fär den Staatssekretär: 
Düesberg. 
  
(No. 1915.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 6. Juli 1838., wonach die Aufnahme bei der 
allgemeinen Witewen-Verpflegungsanstalt außer den zum Beierikte Verpflich- 
teten, auch allen übrigen pensionsberechtigten unmictelbaren Staatsbeameen, 
so wie den Assessoren bei den Provinzialverwaltungs= und Gerichtsbehör- 
den gestattet ist. 
#2 
ch genehmige auf den Bericht vom 15. April d. J., daß bei der allgemeinen 
ittwen-(Verpflegungsanstalt, außer den zum Beitritte verpflichteten Beamten, 
fortan auch alle übrige, nach dem Pensions-Reglement vom 30. April 1825 pen- 
sionsberechtigte unmittelbare Staatsbeamten aufgenommen werden können, jedoch 
mit der Maatzgabe, daß diejenigen, deren firirtes Diensteinkommen die Summe 
von 250 Jthlr. nicht übersteigt, höchstens eine Wittwenpension von 50 Rehlr. 
versichern dürfen. Zugleich will Ich gestatten, daß die Assessoren bei den Re- 
gierungen, den Ober-Landesgerichten und den heinischen Landgerichten, auch 
wenn
	        
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