Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Sofort nach Eingang des Ausschreibens schreitet der Magistrat mit Ein- 
ziehung der Beitraͤge unter Bestimmung einer dreiwoͤchentlichen Zahlungsftist 
fuͤr die Kontribuenten vor, und sendet die nach Ablauf dieser Frist eingegange- 
nen Beitraͤge, es moͤgen Reste verblieben seyn oder nicht, sogleich zur Provinzial- 
Staͤdte-Feuersozietaͤts-Kasse ein, ist jedoch nur im letztern Falle berechtigt, die ihm 
nach §. 78. bestimmte Rezeptur-Tantièeme in Abzug zu bringen, indem diese jeder- 
zeit zundchst zur Deckung der unjustifzirten Reste bestimmt ist. 
Die nach abgelaufener dreiwöchentlicher Frist verbliebenen Rückstände aber 
werden ohne weitere Verwarnung der Restanten und ohne alle Nachsicht durch 
dieselben exekutivischen Mitcel beigetrieben, welche für die öffentlichen Abgaben 
vorgeschrieben sind, so daß der Betrag derselben jedenfalls binnen anderweiten 
drei Wochen an die Provinzial-Städte-Feuersozietäts-Kasse abgeführt werden kann, 
und mithin letztere spätestens sechs Wochen nach ergangenem Ausschreiben in 
vollständigen Besitz der ausgeschriebenen Beiträge gelangt. Die Magistratsmit- 
glieder bleiben für unjustifizirte Reste persönlich verhaftet. 
Der Beitrag ist übrigens bei jsedem Ausschreiben nach dem, im 6. 340. 
und 34b. normirten Klassen= und Konkurrenzverhältnisse abzumessen und auf eine 
runde, leicht zahlbare Summe für jedes Hundert der Versicherungssummen zu 
bestimmen. Sollte in dem einen oder andern Halbjahre der Betrag der Beitrage 
sich unverhalenißmäßig gering stellen, und die Kasse mit einem, zur Deckung des 
muthmaßlichen Bedürfnisses im nächsten Halbjahre hinreichenden Betriebsfonds 
versehen seyn, so steht es der Direktion frei, am Ende eines solchen Halbjahres 
gar keine Beiträge einzufordern, und die besonders zu berechnenden Beiträge 
fir besselee erst mit den Beiträgen für das nächste halbe Jahr zugleich auszu- 
reiben. 
6. 29. Außer diesen Beträgen kann bei dem Ausschreiben noch auf einen 
Zuschuß zur Bildung eines Bekriebsfonds Rücksicht genommen, und hierzu ein 
besonderer Beitrag, der aber halbsa4hrig den Betrag von 1 Sgr. pro 100 Rehlr. 
Versicherungssumme nicht übersteigen darf, ausgeschrieben werden. 
Dieser Betriebsfonds ist lediglich dazu bestimme, um die Direktion in 
den Stand zu setzen, die reglementsmäßigen Zahlungsverpflichtungen der Sozie- 
tät auch vor dem jedesmaligen Ausschreiben prompt zu erfüllen. Es ist daher 
von ihrem pflichtmißigen Ermessen abhängig, ob und zu welcher Zeit die Aus- 
schreibung solcher besonderen Beiträge zum Betriebsfonds nöthig wird, oder ob 
mit den schon vorhandenen baaren Beständen der Sogzierät oder den ihr etwa 
anderweit zu eröffnenden Kreditmitteln der Zweck ohne ein solches Ausschreiben 
erreicht werden kann. 
30. Die bei der ProvinzialStädce-Feuersozletct in der Provinz Sach- 
sen versicherten Gebdude werden nach ihrer verschiedenen Beschaffenheit und der 
daraus hervorgehenden Verschtedenheit ihrer Feuergefährlichkeit in drei Klassen 
eingetheilt, und es gehören: 
jzur ersten Klasse: 
die mit Stein oder Metall, oder nach Dornscher Methode eingedeckten Gebäude, 
(No. 1918.) Jahrgang 1878. Mmm welche
	        
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