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Gebäudes die Summe der Wersicherung, so wie diejenige Summe, welche das
ankungenz-Derhälms der Beitragspfichtigkeit (§. 34b.) ausdrückt, enthal-
en muß.
65. 34. Das Beitragsverhältniß der drei Klassen wird hiermit dahin
bestimmt, daß auf je 2 Sgr. für jedes Einhundert Thaler Persicherungswerhh,
welche in der ersten Klasse zu zahlen sind, die zweite Klasse 3 Sgr. und die
dritte 4 Sgr. kontribuiren muß, so daß also die Gebaude der ersten Klasse #2
weniger, die Gebaude der dritten Klasse aber 1 mehr zu jedem ausgeschriebenen
Beitrage zu entrichten haben, als die Gebäqude der zweiten Klasse. Kirchen
nebst den dazu gehörigen Thurmgebduden, sofern sie noch zum Gottesdienste ge-
braucht werden, zahlen sedoch nur die Hälfte des Beitrages derjenigen Klasse,
zu welcher sse nach ihrer Beschaffenheit gehören.
6. 3äb. Dieses Derhältnih wird zur leichtern Berechnung und Erhe-
bung der Beiträge auf die Weise hergestellt,
daß (jedoch lediglich zu diesem Behuse und als Ausdruck des diesfäl-
ligen Konkurrenz-Verhälenisses) in einer eigends dazu bestimmten Ko-
lumne des Brandversicherungs-Katasters (&. 81.) die Gebdude der
ersten Klasse nur mit zwei Drittheilen der Summe, womit sie ver-
sichert sind, also nach dem Verhälenisse 2= 3, die Gebchude der drit-
ten Klasse hingegen mit dem Zusatze eines Drittheils ihrer Der-
sicherungssummen zu dem vollen Betrage der letzteren, also nach dem
Verhältnisse 4 zu 3. (jedoch überall mit der Zahl 5 abgerundet, so daß
Summen unter 27 Thaler gar nicht, von 21 Thalern und darüber
aber für 5 Thaler voll zu rechnen sind) eingezeichnet werden, während
jedes Gebdude der zweiten Klasse auch in dieser Kolumne gerade mit
der Summe eingetragen wird, womit es versichert ist.
Auf die Perbindlichkeiten der Anstalt und die Rechte der Gebadudebesitzer
hinsichtlich der Leistung der Dersicherungssummen im Falle eines sich ereignenden
PBrandschadens, haben diese Bestimmungen nicht den mindesten Einfluß.
12 35. Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhdleniß
der verschiedenen Klassen, sollen von zehn zu zehn Jahren, vom Zeitpunkte der
Eröffnung der Provinzial-Städte-Feuersozietckkt an gerechnet, mit Hülfe der inzwi-
schen gesammelten Erfahrungen einer neuen Prüfung durch den Stand der
Städte auf dem Provinzial-Landtage und das Resultak derselben der landesherr-
lichen Genehmigung unterworfen werden. Für die erste dieser zehnjährigen Pe-
rioden wird ausnahmsweise bestimmt, daß schon nach den ersten fünf Jahren
eine solche Revision stattsinden soll, und dabei für die nächstfolgenden fünf Jahre
auf dem vorbezeichneten Wege eine etwa als nöthig oder nützlich anerkannte
Abänderung getroffen werden kann.
64. 36. Wenn während der Wersscherungszeit in oder an dem Gebaude Bauliche Be-
eine Weränderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem i
Maabe erhöhet, daß solche grundsätzuch die Versetzung des versicherten Gebgu- Nne,
(No. 1918.) Mmm 2 bes Zeit.
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