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4 53. ZFeuerschäden die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder
Bosheit des Militairs oder Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung des
Kriegszustandes entstehen, sind von der Brandvergütung durch die Sojietaͤt kei-
neswegs ausgeschlossen.
n1 54. Eben so wenig sind von dieser Vergütung solche Beschddigungen
der Gebäude ausgeschlossen, welche einem assozürten Gebdude zwar nicht durch
das Feuer selbst, aber durch die Löschung des Feuers und zum Behufe derselben
oder um die weitere Verbreitung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von
kompetenten Personen angeordnetes oder doch nachher als nöthig oder nützlich
zur Feuerlöschung nachgewiesenes Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Dü-
chern u. s. w. an den in der Bersicherung begrisfenen Theilen desselben zuge-
fügt sind. Schäden aber, welche durch Blitz, Erdbeben, Pulver= und andere
Explosionen (letzteres jedoch mit Beachtung der im §9. 8. festgesetzten Ausnahme)
oder ähnliche Naturereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütet, wenn
Fue kunche Ereigniß Feuer veranlaßt hat und die Schüäden selbst also Brand-
den sind.
é. 55. Bei Partialschäden erfolge die Vergütung in derselben Quote der
Versicherungssummc, als von dem versicherten Gebdudetheile nach K. 42. für
abgebrannt oder vernichtet erachtet werden.
é. 56 a. Bei Totalschdden wird die ganze versicherte Summe vergötek,
und auf die etwanigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht. Bielmehr wer-
den solche dem Eigenhümer zu den Kosten der Schuttaufräumung und Plani-
rung überlassen.
6. 56b. Mit Ausnahme des zur Beseitigung einer weitern Feuersgefahr
nöthigen Weg= und Aufrdumens, worauf schleunig zu halcen, dürfen die Mate=
rialien der abgebrannten oder eingerissenen Gebäude nicht bei Seite geschafft,
noch sonst verwendet, auch etwa noch stehende Gebäudethcile, außer im Falle eines
Gefahr drohenden Einsturzes, nicht abgetragen werden, bevor nicht der Magistrat
und resp. die Abschäátzungs-Kommissien davon Kenntniß genommen hat. Der-
senige Versicherte, welcher dawider handelt und dadurch die Ermittelung, ob der
Geuerschaden total oder partiell gewesen, oder die Abschätzung der Schadenquote
(. 44.) vereirelt, verliert seinen Anspruch auf Entschadigung.
K. 57a. Die Auszahlung der Vergütungsgelder erfolgt bei Totalschäden
der Regel nach in drei gleichen Theilzahlungen. Das erste Drittel muß so-
sort, in keinem Falle aber später als sechs Wochen nach dem eingetretenen
Brandschaden, gezahlt werden; die Fälligkeit des zweiten Drittels hängt von dem
Nachweise ab, daß das nach dem Brande wieder herzustellende Gebaude unter
Dach gebracht worden, und das letzte Drittel wird gezahlt, sobald die Wieder-
herstellung dem gegenwärtigen Reglement gemaß (§. 65.) vollendet ist. Findet
jedoch die Wiederherstellung des abgebrannten Gebudes überhaupc nicht Statt
o. 1918.) C. 66.),