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In Faͤllen saͤumiger oder ordnungswidriger Verwaltung ist die Provin-
lial, Dirernton, befugt, gegen die Magistraäke vorübergehend oder sortdauernd eine
esondere geeignete Kontrolle anzuordnen, auch nach Befinden Ordnungsstrafen,
die zur Sozieläkts-Kasse sließen, bis zu 20 Rehlr. zu verfügen.
Die Magisträte sungiren von Amtswegen und unentgeldlich. Für die
Rezeptur der halbsährigen Beiträge wird aber uncer der, 9 28. und 78. fest-
gesetzten Vertretungs-Verbindlichkeic, eine Dergütung von zwei Prozent von der
Fiienhe gewährt, und solche unter den halbjahrigen Beiträgen mit ausge-
rieben.
g. 79. der Regel erhält kein Beamter der Sozietät für etwanige
Sozietäks-Geschafte ohne Unterschied, ob solche auf Rechnung der Sozietchkasse
oder eines einzelnen Privatinteressenten besorgt werden, irgend eine in diesem
Jeglement nicht besonders vorgeschriebene Remuneration, doch sollen bei unum-
gänglich nothwendigen Reisen die in der Verordnung vom 28. Juni 1825. be-
stimmten Sätze für Diäaten und Reisekosten aus der Sozietckts-Kasse vergütet
werden. '
Octchaikckatp 9.80.BeiderProvinziabStädtc-FeuersoziekdtssDireIkionwirdeinHaupt-
MU« So- bherbuch (Hauptkataster) und in jseder Stadt ein Stadt-Lagerbuch (Ortskataster)
esuͤhrt.
8 Das Hauptlagerbuch besteht aus den Duplikaten der sämmtlichen Stadt-
Lagerbücher. Das Stadt, Lagerbuch ist von dem Magistrate nach dem hier sub B.
–3 beigefügten Formulare und nach der Retihefolge der einzeln assoziirten Gehöfte
geordnet, in zweifacher Ausfertigung anzulegen und an die Provinzial-Direktion
zur Besiätigung einzusenden. Das eine mit dieser Bestatigung versehene Exem-
plar hat der Magistrat zu asserviren und ordnungsmaßig weiter sortzuführen.
6é 81. Die vorfallenden Verdnderungen (Eintreten neuer oder Austre-
ten bisherlger Theilnehmer, Erhöhung oder Heruntersetzung der Versscherungs-
summen und Gersetzungen aus einer Klasse in die andere) werden, sobald solche
als statthaft anerkannt sind, und eben so die Vermerke der Hypothekengldubiger
und Namens-Verdnderungen der Sozierdtsgenossen, in besondere Nachträge
c. ausgenommen, zu welchen das in der Beilage sub C. befindliche Schema be-
nutzt wird.
Die Magisträce haben diese Nachtrage unter fortlaufenden Mummern
halbsährlich und zwar bis zum 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres in duplo
aufzustellen und mit den dazu gehörigen Unterlagen, wo möglich sechs Wochen
vor Ablauf des Halbjahrs, an die Provinzial-Direktion 4r Pruͤfung und Be-
staͤtigung einzureichen. Die im Laufe des Jahres zulaͤssigen Veraͤnderungen
(. 15.) werden in außerordentliche Interimsnachtraͤge aufgenommen, die sofort
in vorkommenden Faͤllen einzusenden sind, deren Inhalt aber in den ordentli-
chen jaͤhrlichen Hauptnachtrag wieder aufgenommen werden muß.
6. 82. Am Schlusse jeden Nachtrags wird der resp. Zu= oder Abgang,
der Dersicherungssummen sowohl als Beitragesummen balancirt und der darun-
ter