Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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muß jedoch die schließliche Genehmigung binnen laͤngstens drei Monaten nach 
der Anmeldung des Antrags erfolgen, und soll widrigenfalls die Wirkung des 
später zu Stande gebrachten Vertrags, wofern nicht der Antragende selbst die 
Verzögerung verschuldet hat, schon mit Ablauf dieser drei Monake eintreten. 
" 86. Die nöthigen Abschátzungsverhandlungen müssen übrigens ordent- 
licher Weise bis längstens sͤ- Wochen vor Eintritt des Aufnahmetermins be- 
wirkt und bis dahin uͤberhaupt alle Aufnahmegeschaͤfte zur Genehmigung der 
Provinzial-Direktion vorbereitet werden. 
6 87. Sptestens vier Wochen vor dem Ein= und Austrittskermine 
müssen alle Berichte mit den Anträgen und Verhandlungen, welche die Magi- 
strcte einzureichen haben, sowohl was die Eintragungen, als was die Löschungen 
betrifft, in den Händen der Provinzial-Direktion seyn. 
Die letztere muß dann vor allen Dingen diesenigen einzelnen Geschafte, 
bei denen sich Erinnerungen und Bedenken finden, die noch vor dem nachsten 
Ein= und Austrittstermine zu erledigen sind, schleunigst herausheben und deshalb 
das Nöbhige verfügen. 
Bis zu diesem geitpunkte aber hin muß dieselbe die Berichtigung des 
Hauptlagerbuchs bewirken und jedem Magistrate die ihn angehenden Ausferti- 
gungen zugehen lassen. 
é. 88. Wenn ein assoziirtes Gebdude von einem Brandunfalle betroffen 
worden, so muß der Magistrat mit Bezeichnung der Katasternummer des ver- 
unglückten Gebdudes der Provinzial-Direktion mit der nächsten Post eine kurze 
Anzeige erstatten, demmächs die Schadenaufnahme (§. 40. ff.) in längstens acht 
Tagen nach dem stattgehabten Brandschaden vollständig bewirken und solche in 
doppelter Ausfertigung sofort an die Provinzial-Direktion einsenden. 
· s.89.Werdendiese(§.88.)Fristenverabsäumt,odersindensichgegen 
die Schadenaufnahme Seitens der Provinzial-Direktion wesentliche Erinnerun- 
en, denen nicht noch zu gehöriger Zeit vor Eintritt der ersten reglementsmatigen 
ahlungsfrist (§. 57.) abgeholfen werden kann, so ist der Sdumige für die etwa 
daraus entstehenden nachtheiligen Folgen verhaftet und überdem nach Umständen 
in eine, in die Sozietäkts-Kasse fließende Ordnungsstrase von fünf bis zwanzig 
Thalern verfallen. # 
é 90. Zu Erhebung der Feuersozietäts-Beicräge hat sich der Orts- 
erheber, dessen Wahl dem Magistrate zusteht, und der nach Befinden zur Sicher- 
heit Kaution zu leisten hat, bei jedem Ausschreiben die Heberolle auf den Grund 
des Katasters und jüngsten Katasternachtrags selbst anzulegen und solche, vor 
jeder Erhebung irgend eines Beitrags, durch den Magistrat feststellen und be- 
glaubigen zu lassen. Diese Heberolle, welche nach Besinden sogleich auf mehrere 
Termine eingerichtet werden kann, muß unter der fortlaufenden Katasternummer 
die Namen der Gebaudebesitzer nebst dersenigen Summe, von welcher nach 
Maaßgabe des im é. 34 b. bestimmten Konkurrenzverhälenisses, jedes Gebcdude 
oder
	        
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