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muß jedoch die schließliche Genehmigung binnen laͤngstens drei Monaten nach
der Anmeldung des Antrags erfolgen, und soll widrigenfalls die Wirkung des
später zu Stande gebrachten Vertrags, wofern nicht der Antragende selbst die
Verzögerung verschuldet hat, schon mit Ablauf dieser drei Monake eintreten.
" 86. Die nöthigen Abschátzungsverhandlungen müssen übrigens ordent-
licher Weise bis längstens sͤ- Wochen vor Eintritt des Aufnahmetermins be-
wirkt und bis dahin uͤberhaupt alle Aufnahmegeschaͤfte zur Genehmigung der
Provinzial-Direktion vorbereitet werden.
6 87. Sptestens vier Wochen vor dem Ein= und Austrittskermine
müssen alle Berichte mit den Anträgen und Verhandlungen, welche die Magi-
strcte einzureichen haben, sowohl was die Eintragungen, als was die Löschungen
betrifft, in den Händen der Provinzial-Direktion seyn.
Die letztere muß dann vor allen Dingen diesenigen einzelnen Geschafte,
bei denen sich Erinnerungen und Bedenken finden, die noch vor dem nachsten
Ein= und Austrittstermine zu erledigen sind, schleunigst herausheben und deshalb
das Nöbhige verfügen.
Bis zu diesem geitpunkte aber hin muß dieselbe die Berichtigung des
Hauptlagerbuchs bewirken und jedem Magistrate die ihn angehenden Ausferti-
gungen zugehen lassen.
é. 88. Wenn ein assoziirtes Gebdude von einem Brandunfalle betroffen
worden, so muß der Magistrat mit Bezeichnung der Katasternummer des ver-
unglückten Gebdudes der Provinzial-Direktion mit der nächsten Post eine kurze
Anzeige erstatten, demmächs die Schadenaufnahme (§. 40. ff.) in längstens acht
Tagen nach dem stattgehabten Brandschaden vollständig bewirken und solche in
doppelter Ausfertigung sofort an die Provinzial-Direktion einsenden.
· s.89.Werdendiese(§.88.)Fristenverabsäumt,odersindensichgegen
die Schadenaufnahme Seitens der Provinzial-Direktion wesentliche Erinnerun-
en, denen nicht noch zu gehöriger Zeit vor Eintritt der ersten reglementsmatigen
ahlungsfrist (§. 57.) abgeholfen werden kann, so ist der Sdumige für die etwa
daraus entstehenden nachtheiligen Folgen verhaftet und überdem nach Umständen
in eine, in die Sozietäkts-Kasse fließende Ordnungsstrase von fünf bis zwanzig
Thalern verfallen. #
é 90. Zu Erhebung der Feuersozietäts-Beicräge hat sich der Orts-
erheber, dessen Wahl dem Magistrate zusteht, und der nach Befinden zur Sicher-
heit Kaution zu leisten hat, bei jedem Ausschreiben die Heberolle auf den Grund
des Katasters und jüngsten Katasternachtrags selbst anzulegen und solche, vor
jeder Erhebung irgend eines Beitrags, durch den Magistrat feststellen und be-
glaubigen zu lassen. Diese Heberolle, welche nach Besinden sogleich auf mehrere
Termine eingerichtet werden kann, muß unter der fortlaufenden Katasternummer
die Namen der Gebaudebesitzer nebst dersenigen Summe, von welcher nach
Maaßgabe des im é. 34 b. bestimmten Konkurrenzverhälenisses, jedes Gebcdude
oder