Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 404 — 
naten nach dem Schlusse des betreffenden Jahres an den Ober-Präsidemen 
eingereicht werden, der solche dem nächsten Provinzial-Landtage vorzulegen hat, 
welchem die Superrevision und die Ertheilung der Decharge zustebt. Auch muß, 
nachdem die Vorreviston erfolgt ist, der summarische Inhalt der Rechnung selbst, 
so daß daraus rücksichrlich jeder einzelnen Stadt besonders und demnachst aller 
Städte zusammengenommen die Versicherungssummen saämmtlicher Städte, nach 
den Klassen gesondert, die Summen der Beiträge, die Summen der gezahlten 
Brandvergütungsgelder, nach Klassen gesondert, die Summe der Gehalte u. s. w. 
zu entnehmen sind, durch die Amtsblädtter allfährlich zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht und eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung an das Ministerium des 
Innern und der Polizei eingesandt werden. 
Außerdem hat die Provinzial-Direktion alljährlich über die Verwaltung 
des Instuuts und die dabei vorgekommenen bemerkenswerthen Thatsachen einen 
Bericht abzufassen und an den Ober-Prsidenten einzureichen, welcher solchen 
der erwählten ständischen Oeputation mittheilt. Sowohl auf Grund der hierin 
enthaltenen Jala, als auch der von den ständischen Deputirten etwa selbst ge- 
machten Bemerkungen, kann eine Zusammenberufung der ständischen Deputration 
zu einer Konferenz unter Zuziehung der Direktion von dem Ober-Präsidenten 
angeordnet werden, um entweder in dringenden Angelegenheiten der Sozietck 
sofortige Anträge im Interesse derselben zu berathen und zu sormiren, oder um 
die Angelegenheiten der Sozietäkkt für die Beschlüsse des nächsten Landtages desto 
besser vorzubereiten. 
Zu letzterem Behufe werden die gelegten, bei dem Ober-Präsidenten be- 
ruhenden Rechnungen jedenfalls zwei Monat vor Eröffnung des Landtages der 
Deputation zugefertigt. 
6 98. Die Justifikation der Provinzial-Städte-Feuersoziekkts-Kassen- 
echnungen geschieht auf folgende Weise: 
a) Das Soll der Feuersozierdts-Beiträge wird im ersten Einnahmetitel 
durch eine von der Provinzial-Direktion ausgefertigte Designation 
über den Hauptbetrag aller (einzeln darin aufzuführenden) Heberollen 
(6. 90. belegt. 
b) Von densenigen Theilnehmern, welche im Laufe eines Halbjahres ein- 
treten und resp. ihre Versicherungssummen erhöhen lassen (79. 15., 37. 
und 38.) oder welche Strafbeiträge zu entrichten oder Beitragserhs- 
hungen nachzuzahlen verpflichtet sind, hat die Provinzial-Direktion eine 
besondere Nachweisung oder aber ein Attest: daß Zugang dieser Art 
nicht stattgefunden habe, zum Rechnungsbelage auszusertigen. Dasselbe 
findet auch bei Geldbußen in Kontraventionsfällen (6. 17.) und bei 
Ordnungsstrafen (§. 89.) statt. 
Erwanige außerordentliche Einnahmen (z. B. aus 65. 47 b. und 48.) 
werden durch die ausgefertigten Vereinnahmungsorders der Provin- 
RKal-Direktion belegt. 
4) Wenn wider Erwarten Beitraäge im Rückstande bleiben, so find solche 
Reste durch besondere Restverzeichnisse (s. 93.) und wenn sie gar un- 
bei- 
c
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.