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naten nach dem Schlusse des betreffenden Jahres an den Ober-Präsidemen
eingereicht werden, der solche dem nächsten Provinzial-Landtage vorzulegen hat,
welchem die Superrevision und die Ertheilung der Decharge zustebt. Auch muß,
nachdem die Vorreviston erfolgt ist, der summarische Inhalt der Rechnung selbst,
so daß daraus rücksichrlich jeder einzelnen Stadt besonders und demnachst aller
Städte zusammengenommen die Versicherungssummen saämmtlicher Städte, nach
den Klassen gesondert, die Summen der Beiträge, die Summen der gezahlten
Brandvergütungsgelder, nach Klassen gesondert, die Summe der Gehalte u. s. w.
zu entnehmen sind, durch die Amtsblädtter allfährlich zur öffentlichen Kenntniß
gebracht und eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung an das Ministerium des
Innern und der Polizei eingesandt werden.
Außerdem hat die Provinzial-Direktion alljährlich über die Verwaltung
des Instuuts und die dabei vorgekommenen bemerkenswerthen Thatsachen einen
Bericht abzufassen und an den Ober-Prsidenten einzureichen, welcher solchen
der erwählten ständischen Oeputation mittheilt. Sowohl auf Grund der hierin
enthaltenen Jala, als auch der von den ständischen Deputirten etwa selbst ge-
machten Bemerkungen, kann eine Zusammenberufung der ständischen Deputration
zu einer Konferenz unter Zuziehung der Direktion von dem Ober-Präsidenten
angeordnet werden, um entweder in dringenden Angelegenheiten der Sozietck
sofortige Anträge im Interesse derselben zu berathen und zu sormiren, oder um
die Angelegenheiten der Sozietäkkt für die Beschlüsse des nächsten Landtages desto
besser vorzubereiten.
Zu letzterem Behufe werden die gelegten, bei dem Ober-Präsidenten be-
ruhenden Rechnungen jedenfalls zwei Monat vor Eröffnung des Landtages der
Deputation zugefertigt.
6 98. Die Justifikation der Provinzial-Städte-Feuersoziekkts-Kassen-
echnungen geschieht auf folgende Weise:
a) Das Soll der Feuersozierdts-Beiträge wird im ersten Einnahmetitel
durch eine von der Provinzial-Direktion ausgefertigte Designation
über den Hauptbetrag aller (einzeln darin aufzuführenden) Heberollen
(6. 90. belegt.
b) Von densenigen Theilnehmern, welche im Laufe eines Halbjahres ein-
treten und resp. ihre Versicherungssummen erhöhen lassen (79. 15., 37.
und 38.) oder welche Strafbeiträge zu entrichten oder Beitragserhs-
hungen nachzuzahlen verpflichtet sind, hat die Provinzial-Direktion eine
besondere Nachweisung oder aber ein Attest: daß Zugang dieser Art
nicht stattgefunden habe, zum Rechnungsbelage auszusertigen. Dasselbe
findet auch bei Geldbußen in Kontraventionsfällen (6. 17.) und bei
Ordnungsstrafen (§. 89.) statt.
Erwanige außerordentliche Einnahmen (z. B. aus 65. 47 b. und 48.)
werden durch die ausgefertigten Vereinnahmungsorders der Provin-
RKal-Direktion belegt.
4) Wenn wider Erwarten Beitraäge im Rückstande bleiben, so find solche
Reste durch besondere Restverzeichnisse (s. 93.) und wenn sie gar un-
bei-
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