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der mit der Sozietät in Streit befangene Interessent, und den zweiten der Ma-
gistrat, beide aus der Zahl der mit Grundstücken angesessenen Einwohnern der
Stadt, dergestalt jedoch, daß dieselben bei der Provinzial-Städte-Feuersozietet
assoziirt sind und weder mit dem Provokanten noch unter einander in einem, die
Zeugnißglaubwürdigkeit beeinträchtigenden Verwandtsschaftsverhälenisse stehen, auch
großfdhrig und untadelhaften Rufes sind.
Den dritten Schiedsrichter, und zwar denjenigen, welcher als Obmann
eintritt, hat die Provinzial-Städte-Feuersozietckks-Direktion, und zwar lediglich
aus der Zahl der in der Provinz mit Richtereigenschaft angeslellten Justizbeamten
zu ernennen, und diesem liegt die Protokollirung und Leitung der Verhandlung ob.
é4 111. Diese Verhandlung muß bei Vermeidung der Nichtigkeit erge-
ben, daß beide Theile mit ihren Gründen gehört worden, und daß die Urkunden
und Schriften, welche zur Sache gehören, vorgelegen haben. Der Magistrat
vertritt dabei die Sozietät.
é. 112. Den Spruch füällen die beiden ersten Schiedsrichter; der dritte
tritt nur alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereini-
gen können, als Obmann hinzu, um durch seine Stimme für die eine oder die
andere Meinung den Ausschlag zu geben.
6é6. 113. Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die
Nichtigkeitsklage, wo solche durch den 5. 111. oder durch die allgemeinen Ge-
setze zu begründen ist, und zwar alsdann vor dem ordentlichen Richter Statt,
welcher jedoch sein Urtheil bloß auf die Frage:
ob der angefochtene schiedsrichterliche Spruch für nichtig zu achten oder nicht?
zu beschränken hat, dergestalt, daß, falls Ersteres rechtskräfrig festgestellt worden,
alsdann das schiedsrichterliche Derfahren mittelst Bildung einer neuen schieds-
richterlichen Behörde erneuert werden muß.
Die Nichtigkeitsklage muß aber binnen einer Praklustofrist von zehn Ta-
gen nach Eröffnung des schiedsrichterlichen Spruches anhängig gemacht werden.
. 114. Außer dem Falle der Michtigkeit findet gegen den schiedsrichter-
lichen Ausspruch weder Rekurs noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmitrel
S sondern es geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechks-
aft über.
é 115. Die schiedsrichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskrasti-
er Abmachung der Sache, wenn sie nicht nach F. 113. an den ordentlichen
Riger gelangen, an die Provinzial-Städte-Heuersozietckks-Direktion eingesandt
und in deren Archiv aufbewahrt werden.
(No. 1918.) Ooo 2 . 116.