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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 30. —
(No. 1927.) Ministerial-Erklärung über die Erneuerung der mit der Großherzoglich Sachsen-
Weimar-Eisenachschen Regierung bestehenden Militair-Durchmarsch= und
Etappen-Konveneion. Vom 12. Dezember 1837.
N. die zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Sachsen-
Weimar-Eisenachschen Regierung unter dem 1#3. Januar 1830. erneuert adge-
schlossene Militair-Durchmarsch= und Ecappen-Konvention, der in dem Areikel V.
derselben enthaltenen Bestimmung zufolge, mit dem 1. Oktober d. J. abgelaufen
ist, das Bedürfniß einer die diesfälligen gegenseitigen Verhdälenisse regelnden Ver-
siädndigung aber noch fortdauert, so sind die beiderseitigen Regierungen überein-
gekommen, die vorgedachte Konvention in allen ihren Punkten dergestalt zu er-
neuern, daß dieselbe bis zum 1. Oktober des Jahres 1846., sedoch mit folgen-
den Modiffkkationen, ferner göltig sepn soll:
1) Die Benutzung der Stappe Buttstedt in der bisherigen Art wird König-
lich Preußischer Seits nur für außerordentliche Gäle vorbehalten; dage-
gen werden die in der Gegend von Weißensee und Sömmerda einquar-
tierten Königlich Preutzischen Truppen auf dem Marsche nach Erfure ihren
Weg künftig über Stotternheim durch das Großherzoglich Sachsen-
Wnenenachche Gebiek nehmen, auf welcher letzteren Straße jedoch
Königlich Preußischer Seits weder Vorspann noch Quartier gefordert
werden wird;
die Vergütung des von Großherzoglichen Unterthanen für Königlich Preu-
ßische Truppen gestellten orspanns wird auf den Etappen
a) von Eisenach nach Gotha zu 37. Meilen,
b) . Eisenach = Vacha„ 44
c) = Wacha,„ Hersfeld- 33#
berechnet werden;
die in ganzen Truppentheilen oder doch unter Führung von Offtzieren
marschirenden Königlich Lrefiucher Truppen werden auf den Großher=
gaoliche Etappen die Kosten ihrer Verpflegung sowohl, als auch die Vor-
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pann= und Botenlöhne sofort baar vergüten; die Zahlungen für die im
Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach empfangenen Leistungen wer-
den in der Regel an die jenseitigen Etappen-Kommissarien, und nur in
den Fällen, wo der kommandirende Offzier in einer anderen Stadt oder
einem Dorfe einquartiert seyn sollte, an die dortigen Ortsvorgesetzten, un-
ter Ertheilung von Bescheinigungen der jenseitigen Prstationen, geleistet.
(No. 1927—1928.) Jahrgang 1838. Sss Hier-
(Ausgegeben zu Berlin den 15. September 1838.)