Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

433 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
No. 30. — 
  
  
  
(No. 1927.) Ministerial-Erklärung über die Erneuerung der mit der Großherzoglich Sachsen- 
Weimar-Eisenachschen Regierung bestehenden Militair-Durchmarsch= und 
Etappen-Konveneion. Vom 12. Dezember 1837. 
N. die zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Sachsen- 
Weimar-Eisenachschen Regierung unter dem 1#3. Januar 1830. erneuert adge- 
schlossene Militair-Durchmarsch= und Ecappen-Konvention, der in dem Areikel V. 
derselben enthaltenen Bestimmung zufolge, mit dem 1. Oktober d. J. abgelaufen 
ist, das Bedürfniß einer die diesfälligen gegenseitigen Verhdälenisse regelnden Ver- 
siädndigung aber noch fortdauert, so sind die beiderseitigen Regierungen überein- 
gekommen, die vorgedachte Konvention in allen ihren Punkten dergestalt zu er- 
neuern, daß dieselbe bis zum 1. Oktober des Jahres 1846., sedoch mit folgen- 
den Modiffkkationen, ferner göltig sepn soll: 
1) Die Benutzung der Stappe Buttstedt in der bisherigen Art wird König- 
lich Preußischer Seits nur für außerordentliche Gäle vorbehalten; dage- 
gen werden die in der Gegend von Weißensee und Sömmerda einquar- 
tierten Königlich Preutzischen Truppen auf dem Marsche nach Erfure ihren 
Weg künftig über Stotternheim durch das Großherzoglich Sachsen- 
Wnenenachche Gebiek nehmen, auf welcher letzteren Straße jedoch 
Königlich Preußischer Seits weder Vorspann noch Quartier gefordert 
werden wird; 
die Vergütung des von Großherzoglichen Unterthanen für Königlich Preu- 
ßische Truppen gestellten orspanns wird auf den Etappen 
a) von Eisenach nach Gotha zu 37. Meilen, 
b) . Eisenach = Vacha„ 44 
c) = Wacha,„ Hersfeld- 33# 
berechnet werden; 
die in ganzen Truppentheilen oder doch unter Führung von Offtzieren 
marschirenden Königlich Lrefiucher Truppen werden auf den Großher= 
gaoliche Etappen die Kosten ihrer Verpflegung sowohl, als auch die Vor- 
2 
  
3 
pann= und Botenlöhne sofort baar vergüten; die Zahlungen für die im 
Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach empfangenen Leistungen wer- 
den in der Regel an die jenseitigen Etappen-Kommissarien, und nur in 
den Fällen, wo der kommandirende Offzier in einer anderen Stadt oder 
einem Dorfe einquartiert seyn sollte, an die dortigen Ortsvorgesetzten, un- 
ter Ertheilung von Bescheinigungen der jenseitigen Prstationen, geleistet. 
(No. 1927—1928.) Jahrgang 1838. Sss Hier- 
(Ausgegeben zu Berlin den 15. September 1838.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.