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Dem Etappen-Inspektor wird die Portofreiheit bei Dienstsiegel und Kon-
trasignatur der Militairbriefe zugestanden, er soll ein anngessedes Quartier ohne
Verpflegung gegen eine billige Vergutung in Hildesheim erhalten.
Sollten hin und wieder Differenzen zwischen dem Bequartierten und den
Soldaten entstehen, so werden dieselben von der betreffenden Etappen-Behoͤrde
und den kommandirenden Offizieren, wie auch von dem oben erwaͤhnten Etap-
pen-Inspektor gemeinschaftlich beseitigt. Die Etappen= Behörde ist berechtigt,
jeden Unterofftzier oder Soldaten, welcher sich thatliche Mißhandlungen seines
Wirths oder eines anderen Unterthanen erlaubt, zu arretiren und an den Kom-
mandirenden zur weitern Untersuchung und Bestrafung abzuliefern.
Den gegenseitigen Etappen-Behoͤrden wird es noch zur besondern Pflicht
gemacht, ihre stete Sorgsamkeit darauf zu richten, daß es den durchmarschirenden
Truppen an nichts fehle, was dieselben mit Recht und Billigkeit verlangen kön-
nen, worüber der Etappen-Inspektor gleichfalls zu wachen hat, und bei den Lan-
desbehörden Beschwerde führen kann.
Die kommandirenden Offizlere sowohl, wie die Etappen= Behörden, sind
anzuweisen, stets mit Eiser und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den Quar-
tierwirthen und den Soldaten ein guter Geilst der Eintrache erhalien werde,
und daß die Einwohner in Beziehung auf ihre Deutschen Brüder willig dieje-
nigen Lasten tragen, welche der Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, aber
durch ein billiges Benehmen von beiden Seiten sehr gemildert werden können.
Die resp. Königlich Preußischen und Königlich Hannsverschen Truppen, welche
auf eine der genannten Militairstraßen instradirt werden, sollen jedesmal von
dem Inhalte dieser Konvention, so weit es nöchig ist, vollständig unterrichtet
werden, so wie die erforderlichen Auszüge aus derselben auf allen Etappen zur
Nachricht bekannt gemacht und affigirt werden sollen.
Die vorstehende, Namens der Königlich Preußischen und der Königlich
Hannsverschen Regierung abgeschlossene erneuerte Durchmarsch= und Ertappen-=
Konvention soll nach erfolgter Auswechselung der darüber ausgefertigten gegen-
seitigen Ministerial-Erklärungen vom 1. Juli 1838. bis 1. Juli 1848. Kraft
und Wirksamkeit in den beiderseiligen Staaten haben und zu diesem Behufe
öffentlich bekannt gemacht werden.
Jedoch wird dabei bevorwortet, daß für den Fall eines in dieser Periode
einkretenden Krieges den Umständen nach die etwa nothwendigen abändernden
Bestimmungen durch eine besondere Uebereinkunft regulirt werden sollen.
Berlin, den 25. Mai 1838.
(L. S.)
Der Koniglich Preußische Geheime Staats= und Kabinetsminister
und Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
(No. 1020—1070.) Ttt 2 Vor-