Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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sind, welche die Klassisikation bedingen. Sie rektifiziren letztere, wo es noͤthig 
ist, und pruͤfen nach #. 21. die von dem Eigenthümer in Antrag gebrachte Ver- 
sicherungs-Summe. 
é. 29. Hat die Kommission gegen die vorgelegte Beschreibung, gegen 
die Versicherungssinnme und die Klasse keine Erinnerungen zu machen, oder 
unterwirft sich der Eigenthümer den von derselben für nöthig erachteten Aban- 
derungen, so wird solches auf der Beschreibung durch die Kommission mit de- 
ren Unterschrift registrirt, und hierunter von dem Magistrate das pflichemaßige 
Attest beizefügte daß die Beschreibung und Klassisikation der Gebdude der Wahr- 
heit gemaß angegeben, auch die begehrte Versscherungssumme den muthmaß- 
lichen Werth eines jeden Gebäudes nicht übersteige, und daß der Persicherer die 
Beschreibung eigenhandig vollzogen habe. 
é. 30. Findet aber die Kommission Bedenken gegen die in Antrag ge- 
brachte Versicherung und insbesondere gegen die Höhe der Persicherungssumme, 
und ist der Eigenthümer des Gebcudes nicht gemeint, auf die Vorhaltung des 
Magistrats die Versicherungssumme soweit, daß dem letztern und der Kom- 
mission kein Bedenken weiter übrig bleibt, herabzusetzen, so tritt die Nothwen- 
digkeit einer Taxirung ein. 
5. 31. In solchem Falle muß auf Kosten des Eigenthümers von einem 
vereideten Baubeamten, mit kunstmätziiger Genauigkeit, unter Zuziehung eines 
Deputirten des Magistrats eine förmliche Tare zu dem Zwecke und aus dem 
Gesichtspunkte ausgenommen werden, daß dadurch mit Rücksscht auf die örtlichen 
Materialien-Preise, und unter billiger Berücksichtigung des geringeren Preises 
dersenigen Fuhren, Handreichungen und andern, keine technische Kunstfertigkeit 
erfordernden baulichen Arbeiten, die der Eigenthümer mit seinem Hauswesen 
selbst bestreiten kann, der dermalige Werth derjenigen in dem Gebaude enthalte- 
nen Bau-Materialien und Bau-Arbeicen festgestellt werde, welche durch Feuer 
zerstört oder beschädigt werden können, mit Ausschluß dessen, was nicht durch 
euer verletzt werden kann. Der dermalige Werth der Bau-Arbeiten ergiebt 
ich bei Gebduden, die nicht mehr vollig im baulichen Zustande sind, dadurch, 
daß deren nach vorstehenden Bestimmungen festgestellter Werth in demselben 
Verhäleniß reduzirt wird, in welchem der Materialienwerth in dem vorgefun- 
denen Zustande zu demjenigen Werthe steht, den die Bau--Materialien in völlig 
gutem Zustande haben würden. 
6. 32. Die Summe, mit welcher die Tare abschließt, muß mit 25 theil- 
bar seyn, oder dahin nach den Vorschriften des §9. 22. abgerundet und die Tare 
in doppelter Ausfertigung von dem taxirenden Bau-Beamten selbst vollzogen 
werden. Ueber die dadurch fesigestellte Werthsumme hinaus ist schlechterdings 
keine Feuerversicherung statthaft. 
6. 33. Sowohl bei der von dem Eigenthümer selbst nach 56. 22. bis 26. 
bestimmten Versicherungssumme, als bei der Tarirung ist auch noch darauf zu 
achten, daß, wenn der Eigenthümer des Gebdudes etwa freies Bauholz zu sor- 
(No. 1933.) dern
	        
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