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IV. Zur vierten Klasse gehören:
a. alle mit Rohr, Stroh oder Holz gedeckten Gebaͤude,
b. Windmühlen,
c. Ziegel= und Kalköfen,
d. Theater,
e. Zuckersiedereien,
. Gebäude, worin sich Dampfkessel befnden, welche entweder als
bewegende Krast der Dampfmaschinen dienen, oder in welchen
bei einem Inhalte von 80 Kubikfuß und darüber die Dämpfe zu
irgend einem andern Zwecke, z. B. zum Sieden der Kartoffeln
in großen Brennereien 2c., gespannt werden.
. 40. Zu den massiven Gebduden sind solche zu rechnen, deren Umfas-
sungswände bis zur Dachspitze hinauf ganz von Feld-, gebrannten Mauer= oder
kuftsteinen, oder auch von gestampftem Lehm (Pisé) aufgefährt sind.
( 41. Fachwerks-Gebaude sind solche, deren hölzerne Fachwerke mit
Mauersteinen ausgemauerk, oder gestakt und gelehmt sind.
. 42. Ein massiver Brandgiebel, welcher nicht in einer Straßenbreite
von 12 GZug liegt, oder nicht wenigstens 30 Fuß von dem nachsten Gebäude
entfernt ist, darf keine Oeffnung haben, derselbe muß aber jedenfalls von Grunde
aus ganz massiv aufgeführt seyn, und die Dachlatten dürfen nur bis an densel-
ben, nicht aber firen und hindurch gehen. ind diese Voraussetzungen nicht
vorhanden, so gehört das betreffende Gebdude nicht in die erste Klasse.
» 5.43.BeiGebäudenvongemischterBauioderBedachungsartba
stimmt der feuergefaͤhrlichere Theil derselben die Klasse, zu welcher sie gehoͤren.
é, 44. Hiernach hat über die Klasse, in welcher ein zur Versicherung
angemeldetes Gebcdude gestellt werden soll, auf das Gutachten der städt#ischen
Kommission der Magistrat zu bestimmen.
6. 45. Ist der Eigenthümer mit der Bestimmung des Magistrats zu-
frieden, so hat es dabei sein Bewenden, will er sich aber derselben nicht unter-
werfen, so steht ihm nach seiner Wahl (§. 110.) der Weg des Rekurses oder
die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung zu.
#. 46. Die Bestimmung des Magistrats gilt aber jedenfalls einstweilen
dergestalt, daß ein davon abweichendes Resultat des Rekurs= oder resp. schieds-
richterlichen Verfahrens erst mic dem nächsten, nach Beendigung desselben fälligen
Eintritts-Termine (5. 14.) in Wirksamkeit tritt.
(. 47. Der ordentliche Beitrag wird hiermit für sede Halbjahrs-Nate
G. 38.) der ersten Klasse auf vier Silbergroschen, in der zweiten Klasse auf
lechs Silbergroschen, in der dricten Klasse auf acht Silbergroschen, in der vier-
ten Klasse auf zehn Silbergroschen von jedem Einhundert Thaler Wersicherungs,
Werth bestimmk.
(. 48.