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guͤtigung eine solche Sicherheit bestellen, wie die Sozietaͤts-Direktion sie als an-
nehmlich erkennt, oder findet die Wiederherstellung des abgebrannten Gebaͤudes
überhaupt nicht Statt (§. 82.), so erfolgt die Zahlung in zwei Haͤlften, die erste
zwei Monatke und die zweite vier Monate nach dem Brandschaden.
. 72. Bei Partialschäden erfolgt die Zahlung gleichfalls in zwei Hdlf-
ten, die erste zwei Monate nach dem Brandschaden und die andere gleichzeitig
oder später, sobald der Nachweis beigebracht wird, daß die Wiederherstellung
resp. zur Hälfte oder ganz vollendet sev.
73. Die Sozietckeskasse ist verpflichtet, die Zahlung prompt und
längstens in den vorbezeichneten Fristen zu leisten, vorausgesetzt, daß dem Ver-
unglückten nichts entgegensteht, wovon das gegenwärtige Reglement spätere Zah-
lungstermine abhängig macht.
é 74. Die Zahlung geschieht in der Regel an den ersicherten, und dar-
unter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebdudes zu verstehen, der-
gestalt, daß in dem Fall, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das
versicherte Gebdude steht oder gestanden hat, durch Verdußerung, Ver-
erbung u. s. w. auf einen Anderen übergeht, damit zugleich alle aus dem Ver-
sicherungs-Vertrage entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen geachtet
werden. Die Sozietäk ist aber nicht verbunden, sich nach den Besitveränderun-=
gen zu erkundigen; vielmehr zahlt ste an denjenigen Eigenthümer, welchen der
Magistrat auf den Grund des Katasters als Beshhadiakb angiebt, wenn nicht
ein Anderer dagegen Einspruch erhoben hat.
é 75. Das Interesse der hypothekarischen Gldubiger oder anderer Real-
Berechtigten wird dabei nicht von Amtswegen Seitens der Sozietät beachtet,
sondern es bleibt jenen selbst überlassen, bei eingetretenem Brand-Unfall in gei-
ten den Arrestschlag auf die Vergütigungssumme bei dem gehörigen Richter
auszuwirken.
6. 76. Nnur wenn und so weit ein solcher Arrestschlag vor geschehener
Auszahlung der Vergütigungsgelder eintritt, ist die Sozietäk verbunden, die Zah-
lung zu dem gerichtlichen Deposikorio zu leisten, wo dann die Interessenren das
Weitere unter sich abzumachen haben.
é. 77. Kein Realgldubiger hat aber das Recht, aus den Brandvergöti-
gungsgeldern wider den Willen des ersicherten seine Befriedigung zu verlan-
gen, wenn und soweit dieselben in die Wiederherstellung des versscherten Ge-
badudes verwandt werden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine ge-
setzlich zuldssige Weise vor dem Hypothekenrichter und nach dessen Ermessen zu-
leuglich sichergestellt wird.
5. 78. Stellt hingegen der Versicherte das Gebude nicht wieder her,
so hat es bei den ordentlichen gesetzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung
auf das Verhäleniß des Wersscherten und seiner Realgldubiger eignen, sein Be-
wenden. (J. 80. 81.)
(No. 1937.) 6. 79.