Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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34 de- . 79. Die Feuerkassen-Beitraͤge werden auch von den abgebrannten 
re#ngke Gebkuden bezahlt, und wenn diese nicht wieder aufgebaut werden, so dauert doch 
#e Wesas,enl die Derbindlichkeik zur Entrichcung der Beicräge davon bis zur erfolgten Läschung 
er ne der Gebude fort, welche jedoch niemals vor Eintritt des neuen Sozietäts= 
kaßnede Lef Jahres geschehen darf. 
- 4# 80. Werden sie aber wieder aufgebaut, so treten die neuen Gebäude 
Gebudes, bis dahin, daß deren anderweite Abschätzung und Persicherung erfolgt, stillschwei- 
gend an die Stelle der alten abgebrannten, ohne Rücksicht auf Größe und Bau- 
art und falls sie daher zum zweitenmale im Laufe des Jahres abbrennen, und 
den Werth der vorigen gehabt haben, so wird dafür die alte Versicherungs- 
Summe noch einmal als Entschädigung reglementsmäßig vergütigt. Auch wenn 
die zum Wiederaufbau eines abgebrannten Gebäudes aieschasttn, auf der Bau- 
stelle befindlichen Marerialien an demselben Orte verbrennen, so wird dem Eigen- 
thümer der erweisliche Werth der verbranneen Materialien, insofern er das 
Versicherungsquantum nicht übersteigt, erstartet. 
81. In der Regel hat auch seder Assoziirte, welcher ein Gebcude 
durch Brand gänzlich verliert, gegen die Soziet4t die Verpflichtung, das abge- 
brannte Gebdude auf derselben Stelle wieder herzustellen, und nur unter dieser 
Bedingung auf die Auszahlung der Vergütigungsgelder Anspruch (§. 71. u. ff.). 
Indessen hängt dieser Ansoruch niemals von der Wiederherstellung eines dem 
abgebrannten völlig gleichen Gebadudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß 
die Vergütigungsgelder lediglich zum Bau verwendet werden, welches letztere 
der Magistrat zu bescheinigen hat. 
5. 82. Auch sind Unsere Regierungen befugt, die Wiederherstellung eines 
abgebrannten Gebäudes entweder überhaupt oder auf der alten Baustelle aus 
polizeilichen oder andern höhern Rücksichten zu untersagen, und in diesem Falle 
barz dem Brandbeschädigken die Vergütigung, so weit sie ihm sonst gebührt, 
nicht bunhalten werden. Nicht minder bleibt denselben vorbehalten, mit der- 
selben Wirkung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag vom 
Wiederaufbau zu entbinden, oder ihm den letzteren auf einer anderen Baustelle 
zu gestatten, wenn keine polizeiliche Rücksicht dem entgegensteht, und zugleich nach- 
gewiesen wird, datßz nicht Anlaß der Bestimmungen des §. 63. dieses Regle- 
ments ein Grund zur Vorenthaltung der Brandvergütigungsgelder vorhanden 
sev; in diesen Fällen ist jedoch die Regierung an die vorgängige Zustimmung 
des Wagistrats, welcher darüber zur gutachtlichen Erklärung auszufordern ist, 
gebunden. 
12. 
beltung und 83. Die Angelegenheiten der Sozietäkt werden, unter Aussicht des 
#rung, der *m der Provinz Brandenburg, von einer besondern ständischen Di- 
t. rektion, welche in Berlin ihren Sitz hat, verwaltet. 
Unter ihr werden die dahin einschlagenden Geschäfte von Amtswegen un- 
entgeltlich durch die Magisträte besorgt. 
5. 84. Die Feuersozietäts = Direktion der Kur= und Neumcrkischen, so 
wie der Niederlausiczischen Städte, soll aus drei Mitgliedern, welche sämmtlich 
Asso= 
  
 
	        
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