Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 468 — 
d) wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche 
Reste durch besondere Atteste und wenn sie gar unbeibringlich werden 
sollten, durch besondere Niederschlagungsorders der Sozietäts-Direkrion 
nachzuweisen. 
. 104. Bei der Ausgabe ist die Hauptpost — „an bezahlten Brand- 
vergütigungsgeldern“ — durch förmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. 
Lahlungsorders der Soziecäts-Direkkion, ingleichen durch gehörige Quiktungen 
der Empfänger, zu sustifziren. " » 
DiefeststehendenVerwaltungsausgabenwerdendurchIaffenmäßtgethi 
tungen justifizirt. « 
§.105.AndereGeneralkosten,dergleichenszbecdenSchaden- 
Aufnahmen, bei den von Amtswegen stattfindenden Revisionen und aͤhnlichen Ge- 
legenheiten vorfallen, oder auch auf Praͤmien und dergleichen verwandt werden, 
kann die Sozietaͤts-Direktion, insoweit als sich solche auf die Bestimmungen des 
gegenwaͤrtigen Reglements gruͤnden, selbst approbiren, und gilt hierbei (mit Vor- 
behalt der Disposition 86. 120. und 121.) als Regel, daß Staats= oder Kom- 
munalbeamte, ewet die letzteren nicht unentgeltlich zu fungiren verpflichtet sind, 
Handwerksmeister u. s. w. an Dickten, Verscumniß= und Zehrungskosten, Reise- 
kosten, Reisegeldern u. s. w. nach eben denjenigen Sätzen remunerirt werden, 
die ihnen bei ähnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung aus Unsern Staats- 
Kassen zukommen würden. Zu etwanigen Generalkosten, die sich auf das gegen- 
wärtige Reglement nicht gründen, und welche auch nicht durch besondere Ver- 
ordnungen festgestellt sind, muß die Genehmigung des betreffenden Kommunal= 
Landtags und die Besicktigung des Ministerii des Innern und der Polizei ein- 
geholt werden. 
. 106. Um in Uebereinstimmung mit §. 90. die künftige Uebersscht aller, 
das Feuersozietätswesen betreffenden Daka zu erleichtern, so müssen alle Jahres- 
Rechnungen der Direktion nach folgender Form angelegt werden: 
1) Bei der Einnahme sind die ordentlichen Beiträge in dem ersten Ein- 
nahmetitel für jede Klasse abgesondert, und bei jeder mit Angabe der 
Generalsumme der die betreffende Klasse konstituirenden Versicherungs- 
Kapitalien und des für die Abtheilung reglementsmätzg stattfindenden 
Prozentsatzes, in Rechnung zu stellen, wogegen dann die außerordentli- 
chen Beitrage, da sie sich von selbst nach den ordentlichen proportioniren, 
in dem zweiten Einnahmetitel, ohne diese Unterscheidungen, in kolle ver- 
rechnet werden können, und 
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabetitel „an bezahlten Brand- 
vergütigungsgeldern“ seder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt, 
und in besondern Kolonnen vorn die Bersherungssumme des Gebäudes 
nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, bezeichnet und die 
Quote der Statt gefundenen Beschädigung (§. 69.) vermerkt werden. 
K. 107. Die Scädte-Feuersozietätskasse mutz von der Sozieläts-Direk- 
tion wenigsteno monatlich revidirt, autzerdem aber von geit zu Zeit, jedoch we- 
nigstens einmal jährlich, einer außerordentlichen Revision unterworfen werden. 
. 108
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.