Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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den und Schriften, welche zur Sache gehören, vorgelegen haben. Der Magi- 
strat vertritt dabei die Sozietät. · « · 
9.114.DenSpruchfällendcebeidenerstenSiedsrichterzderdrxtke 
tritt nur alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereini- 
gen können, als Obmann ein, um durch seine Stimme für die eine oder die 
andere Meinung den Ausschlag zu geben. # « 
F. 115. Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die 
Nichtigleitsklage, wo solche durch den d. 113. oder durch die allgemeinen Ge- 
setze zu begründen ist, und zwar alsdann vor dem ordentlichen Richter siatt, wel- 
cher jedoch sein Urtheil blos auf die Frage: 
ob dinefochten schiedsrichterliche Spruch für nichtig zu achten 
oder niche? 
zu beschränken hat, dergestalt, daß, falls Ersteres rechtskraftig festgestellt worden, 
alsdann das schiedsrichterliche Derfahren mittelst Bildung einer neuen schieds- 
richterlichen Behörde erneuert werden muß. 
Die Nichtigkeitsklage muß aber binnen einer Praklusiofrist von zehn Ta- 
gen nach Eröffnung des schiedsrichterlichen Spruches anhängig gemacht werden. 
é. 116. Außer dem Falle der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichter- 
lichen Ausspruch weder Rekurs noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmittel 
Su, sondern es geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechts- 
aft über. 
6. 117. Die schiedsrichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskräf- 
tiger Abmachung der Sache, wenn sie nicht nach H. 115. an den ordentlichen 
Richter gelangen, an die Städte-Feuersozietäkts-Direktion eingesandt und in deren 
Archiv aufbewahrt werden. 
1 Die Deputirten der assoziirten Städte zum Provinzial-Landtage 
bilden, wenn sie auf dem Provinzial-Landtage versammelt, oder zu einer besonde- 
fren Versammlung einberufen sind, ein die Legislation des Städte-Feuersozietäts= 
wesens berathendes Kollegium, welches berufen und verpflichtet ist, die Grund- 
siee der Verwaltung und die Art und Weise, wie solche in Ausführung ge- 
racht worden, einer pflichtmäßigen Prüfung zu unterwerfen, sich über Differen- 
zen im Verfahren verfassungsmäßig zu einigen, zur Ausfüllung etwaniger ücken 
dieses Reglemems zweckmäßige Anträge zu machen und darüber Unsere Aller- 
höchste Entscheidung zu gewärtigen. 
· §.119JededffentlicheBehördesollverpsiichketseyn,derFeuersozietät 
jede von berselten erbetene und zu ihrem Geschäftskreise gehörige Auskunft, so- 
weit nicht gesetzliche Bedenken enkgegenstehen, zu ertheilen. 
120. Jeder angestellte Baubeamte ist schuldig, innerhalb seines Ge- 
schäftsbezirk in Feuersozietäts -Angelegenheiten technische Verrichtungen zu über- 
nehmen. Die desfallsigen Requisstionen der Feuersozietäts-Behbrde sind an die 
dem Baubeamten vorzesetzte Regien zu richten, welche den Baubeamten, 
vorausgesetzt, daß seine sonstigen Geschaͤfte darunter nicht leiden, nach Maaßgabe 
der Requisition moͤglichst bald mit Anweisung versehen wird. 
Wenn ein Baubeamter zur Aufnahme oder Revision von Gebaͤude-Be- 
schreibungen oder Gebaͤudetaxen von der Behoͤrde beauftragt wird, so soll g 
(außer
	        
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