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sürte Instandhaltung derselben als eine resp. Privat= oder Kommunallast
zu betrachten ist.
#. 126. Andere Entschädigungen oder Pergütigung für uuflig beim
Brande emstandene Schäden werden, falls denselben nicht ein rechtlich begrün-
deter Anspruch zur Seite steht, nicht gewährt, jedoch bleibt dem betreffenden
Kommunal-Landtage vorbehalten, in geeigneten Fällen auf den Vorschlag der So-
zietcts-Direktion völlige oder theilweise Vergütigung aus der Städte-Feuersozie=
tätskasse zu bewilligen, wenn dese Schäden unversicherte Gegenstände,
Gärten, Zäune 2c. oder solche Gebaude, die nicht assozürt sind, betroffen saben
und durch sie eine Gefahr von assoziirten Gebuden abgewendet worden. Eben
dies gilt von den Kur= und Versqumnißkosten derjenigen, welche bei Löschung
5 des Brandes erheblich verungluͤcken.
Ausführung. . 127. In welcher Art die rechtlichen Verhltnisse der bisherigen So-
zietdt abgewickelt, desgleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben in die
neue Städte-Feuersozietät übernommen werden sollen, nicht minder von welchem
Zeitpunkte ab die letztere auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes in Wirksamkeit
treten solle? darüber ist die nadhere Anleitung in der heute von Uns vollzogenen
besonderen Ausführungs-Verordnung enthalten.
So geschehen Berlin, den 19. September 1838.
CL. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow.