Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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. 22. Abgesondert gelegene, auch vorspringende Landestheile, fuͤr welche 12. Besondere 
besondere Verhaͤltnisse es erfordern, koͤnnen von Entrichtung der durch dieses Verlehusten 
Gesetz angeordneten Abgaben ausgenommen bleiben und in dieser Bezichung kaukt#lhae 
eigene, der Oerrlichkeit angemessene Einrichtungen erhalten. 
Der erkehr dieser Landestheile mit dem übrigen Staatsgebiet unterliegt 
den Beschränkungen, welche dies Verhältniß erforderk. 
23. Eine Befreiung von den durch dieses Gesetz bestimmte 13. Aus 
findet or Statt. sreiung hh dies set bessimmten Abgaben 2. Wt- 
6. 24. Wo das Staaksgebiet an Ausland d. i. an fremde nicht zu dem- u. CE#rcch- 
elben Zollsysteme gehörige Länder angrenzt, bildet die Landesgrenze zugleich diesgemuede 
ollgrenze oder Zolllinie, und der zunächst innerhalb derselben gelegene Raum, und Erdebung 
dessen Breice nach der Oertlichkeit bestimmt wird, den Grenzbezirk, welcher vom des Jalll.! 
übrigen Stagtsgebiete durch die besonders zu bezeichnende Binnenlinie ge-—. Ereos-Be- 
trennt ist #irk, — Bin- 
. nenlinle. 
25. Von den aus dem Auslande in und durch den Grenzbezirk füh= = Zeaftraßen 
renden Land= und Wasserstraßen sollen die zum Waarenverkehr mit dem Aus= idandungs— 
lande vorzugsweise geeigneten, als Zollstraßen bezeichnet werden. Auch sollen, 
wo die Zollgrenze durch ein schissbares Wasser gebildet wird, die erforderlichen 
Landungsplätze bestimmt werden. 
6. 26. Zur Fesistellung und Erhebung der Ein-, Aus= und Durchgangs= z. Jolbehör- 
Zölle werden im Grenzbezirke, Grenzzolldmleer, in den übrigen Theilen des Lan-deu- 
des andere Hebestellen, auch da, wo die Grenzzollkmter nicht nahe genug an der 
Folllinie liegen, an dieser besondere Ansageposten errichtet. 
6. 27. Die Aufsicht auf den Waaren-Ein= und Ausgang wird längs #. Grenzbe= 
der Zollgrenze und im Grenzbezirke durch eine uniformirte und bewaffnete Grenz= wachuns. 
wache geübt, die zum Gebrauche ihrer Waffen nach den Bestimmungen des 
Gesetzes vom 28. Juni 1834. befugt ist. 
. 28. Andere Staats= und Kommunalbeamte, namentlich die Polizel= 5. Verpflch- 
und Forstbedienten, sind zur Unterstützung der Grenzwache verpflichtet. Sie ha- e ander 
ben insbesondere Uebertretungen der Zollvorschriften, welche bei Ausübung ihres Bezug auf den 
Dienstes zu ihrer Kenntniß kommen, möglichst zu hindern und auf jeden Fall Seuschus. 
zur nahern Untersuchung sofort anzuzeigen. 
# &29. Wer zollpflichtige oder zollsreie Waaren mit sich führt, darf über #. Algemeine 
die Zollinic zu Wasser oder zu Lande nur während der Tageszeit und nur auf #erscrften.) 
“7“ W ein- oder austreten, auch nur bei einem erlaubten Landungsplatze enen 
nden. urch= u. Aus- 
Die Häfen am Meere, mit den polizeilich dazu angewiesenen Einfahrten, 
sind die Zollstraßen an der Seeseite. öe?st, an wesche 
Irnwiefern der Ein= oder Ausgang zu anderer, als der vorbestimmten deuger 
Zeit und auf anderen als den Zolstraßen, auch das Anlanden an anderen als linle gebunden 
(No. 1807.) den 
  
  
 
	        
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