Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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8. 8. 
Von diesem Tage an hat sie nicht nur die Geschaͤfte der aufzuloͤsenden 
Staͤdte-Feuersozietaͤt in gleicher Art, wie die resp. bisherigen obersten Verwal- 
tungsbehoͤrden, fortzufuͤhren, sondern auch die noͤthigen Einleitungen zu treffen, 
daß mit denjenigen Arbeiten, welche schon vor dem Eintritt der Wirksam- 
keit der neuen Staͤdte-Feuersozietaͤt zu Stande gebracht werden muͤssen, be- 
gonnen werde. Namentlich muß die Konsignation der Interessenten der kuͤnfti- 
gen Staͤdte-Feuersozietaͤt, die Herbeischaffung der noͤthigen Gebaͤudebeschreibungen 
oder resp. Taxen, wo dergleichen erforderlich sind, die Klassifikation der Gebaͤude 
und endlich die Anlegung und Berichtigung aller Lagerbücher den Grundsatzen 
und Vorschristen des Städte-Feuersozietäts Reglements gemaͤß in Zeiten vor Ab- 
lauf des Jahres 1839. vollendet seyn. 
6. 9. 
Damit diese Vorarbeiten ordnungsmaßig besorgt werden, und auch die 
nöthige Zeit zur Berichtigung etwaniger Unvollkommenheiten übrig bleibe, hat 
nicht nur die Stdädte-Feuersozictäts-Direktion spätestens bis zum 1. April 1639. 
die Schemata zu den Gebaudebeschreibungen und zu den Lagerbüchern in der 
erforderlichen Anzahl von Exemplaren jedem Magistrat zuzusiellen, sondern es 
hat auch jeder Gebäudebesitzer, welcher der neuen Staädte-Feuer-Sozietät mit 
dem 1. Januar 1820. beitreten will, oder dazu nach §. 10. und 11. des Regle- 
ments genöthigt ist, ausnahmsweise sein desfallsiges Gesuch spätestens bis zum 
1. Juli 1839. unter Beifügung der vorschriftsmatigen Gebäudebeschreibung bei 
dem Magistrate anzubringen. 
E. 10. 
Die Revisionen der Gebaͤude -Beschreibungen und die eventuellen Taxa- 
tionen 6. 26. bis 33. des Reglements) sind sodann von den Magisträten im 
Laufe der Monate Juli und August vorzunehmen, die vollständige Ordnung und 
Entwerfung der Ortskataster aber im Laufe des Monats September zu beendigen. 
. 11. 
Spaͤtestens mit dem 1. Oktober 1839. hat jeder Magistrat bei Vermei- 
dung einer Ordnungsstrafe von 5 bis 50 Thalern den Entwurf zum staͤdtischen 
Lagerbuch mit sämmtlichen Beschreibungen, Taren und sonsligen Vechandlungen 
in doppelter Ausfertigung an die Städte-Feuersozietäts-Direktion einzureichen. 
. 12. 
Die Staͤdte-Feuersozietaͤts-Direktion hat sodann bis zum Schlusse des 
Monats November 1839. die Pruͤfung und Festsetzung der Kataster und die 
Zu-
	        
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