Object: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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spielungen. Der Vertrieb von L. unterliegt 
teils reichs-, t. landesrechtl. Beschränkungen. — 
1. Reichsrecht. Die Gew O. findet auf ihn 
nach § 6 Abs. 1 l. S. nur insoweit Anwendung, 
als sie ausdrückl. Best. darüber enthält. Dies ist 
der Fall in § 35 Abs. 7 und 2, wonach der Handel 
mit L. oder mit Bezugs= und Anteilscheinen auf 
solche bei Eröffnung des Gewerbebetr. der zust. 
Beh. (O. durch Vermittlung des Ortsvorst., § 27 
der VV. 9. 11. 83) anzuzeigen und bei tatsächlich 
erwiesener Unzuverlässigkeit des Gew-Treib. zu 
untersagen ist. Wegen des Verfahrens im l. Fall 
s. & 3 der Min JV. 30. 10. 07, Rgbl. 747; Straf- 
best.: § 148 Abs. 1 Nr. 4 GewO. L. nebst Be- 
zugs= und Anteilscheinen sind ferner nach § 56 
Abs. 2 Nr. 5 GewO. vom Ankauf und Feilbieten 
im Umherziehen, und nach § 42a auch vom Ver- 
trieb im sog. ambulanten GewBetr. am Wohnort 
des Gew Treib. (Min JErl. 7. 2. 84, Abl. 71) aus- 
geschlossen, wie auch schon das Aufsuchen von Be- 
stellungen im Umherziehen nach § 56a Nr. 2 a. a. 
O. verboten ist; Strafbest.: § 148 Abs. 1 Nr. 7a 
und 5. — Nach dem Ges. über die Abzahlungs- 
geschäfte 16. 5. 94, ReBl. 450, § 7 u. 8 wird end- 
lich die Veräußerung v. L. oder Bezugs= od. An- 
teilscheinen auf solche gegen Teilzahlungen 
an Pers., die nicht als Kaufleute im Handels- 
register eingetragen sind, mit Geldst. bis zu 
500 4 bestraft. — 2. Landesrecht. Der Ver- 
trieb von Losen, Losanteilen oder -Abschnitten in 
W. nichtgenehmigter oder zugelasse- 
ner (Staats= oder Privat-) L. unterliegt für den 
Täter wie für eine etw. Mittelsperson einer Geld- 
strafe bis zu 1000 (Art. 5 Abs. 1 Lott G. 18. 8. 
11, Rgbl. 555). Eine Geldstr. von 100—1500 4 
tritt ein beim Vertrieb durch gewerbsm. Los- 
händler, durch öff. Ausstellen, durch Versenden 
von Losen, Angeboten u. dgl. oder durch entspr. 
Veröffentlichung in einer in W. erscheinenden 
Zeitung, ebenso beim gewmäßigen Vertrieb von 
Losen usw. einer zugelassenen staatl. Klassen- 
lotterie (s. Lotteriewesen II.) entgegen den hier- 
über geltenden Vorschr. ohne Ermächtigung der 
Lotterieverwaltung, Art. 5 Abs. 2 u. 3 a. a. O. 
Dabei wird jede einz. Vertriebshandlung als selb- 
ständiges Vergehen behandelt, Art. 5 Abs. 4; auch 
treten bei Rückfall und wiederholtem Rückfall die 
erhöhten Strafen des Art. 6 ein. Der Vertrieb 
nichtgenehmigter Losanteile oder 
.-Abschnitte in W. gen. oder zugelassener 
Privatlott. unterliegt, soweit er nicht etwa als un- 
zul. Veranstaltung einer selbst. öff. L. (§ 286 
St G.) sich darstellt (Min JErl. 12. 11. 04, 
Abl. 516), nach den näh. Bestimm. des Art. 7 
Lott G., einer Geldstr. bis zu 150 JAX oder der Haft- 
strafe. Hierunter fällt bes. auch der Verkehr mit 
Anteilen an Inhaberpapieren mit Prämien, sog. 
Anlehenslosen. Letztere sind zwar in ganzen 
Stücken nach Maßg. des RG. 8. 6. 71, R l. 210, 
und der zugeh. Bek. 19. 6., 1. u. 10. 7., 4. 12. 71, 
JN#l. 255, 304, 314, 408, ohne weiteres auch in 
W. zugelassen. Dagegen ist der Vertrieb von 
Anteilen, Abschnitten oder Bezugscheinen, wie er 
im Weg der sog. Serienlosgesellschaf- 
Lotteriewesen. 
ten (Min IUbl. 06 173) stattzufinden pPflegt, lan- 
desges. verboten. Ziegele. 
Lotteriewesen. I. Allgemeines. x Ueber Be- 
griff und Arten der Lotterie s. Ausspielung. Die 
rechtliche Grundlage des L. bildet in W. nun- 
mehr das an die Stelle der Vorschr. in Art. 7 
Nr. 3 und Za Polst G. (1898) getretene Lotte- 
riegesetz 18. 8. 11, Rabl. 555, das einerseits 
die Staatsreg. zur Einführung einer Staats- 
lotterie ermächtigt, andererseits die grunds. Best. 
über die Veranstaltung von Privatl. in W. und 
über die Zulassung ausw. L. nebst den zum Schutz 
der zugelassenen Staats= und Priv L. erforderl. 
Strafbest. enthält. — * II. Staatslotterie. 1. Die 
preußisch-südd. Klassenlotterie. In 
Art. 1 Abs. 1 Lott G. ist die Staatsreg. ermäch- 
tigt, entweder selbst, sei es allein oder in Ge- 
meinschaft mit anderen d. Bst., eine staatl. Klassen- 
lott. einzurichten oder die KlL. eines andern d 
Bst. im Wege der Vereinbarung zum Geschäfts- 
betrieb in W. zuzulassen. Demgemäß ist zwischen 
W., Bayern und Baden einerseits und Preußen 
andererseits am 29. 7. 11 vorerst auf 15 J. ein 
am 1. 7. 12 in Kraft getretener Staatsvertrag 
über die Regelung der Lotterieverhältnisse ab- 
geschlossen worden, der in W. durch KVO. 15. 6. 
12, Rgbl. 161 nebst d. zugeh. Schlußprotokoll ver- 
öffentlicht ist. Danach ist W. unter Verzicht auf 
die Einrichtung einer eigenen und auf die Be- 
tciligung an einer anderen Staatsl. der preuß. 
Klassenl. beigetreten, die unter der Bezeichnung 
„Preußisch-süddeutsche Klassenl.“ fortgeführt wird 
und außer Sachsen und Hamburg sämtl. d. Bst. 
und ElsLothr. umfaßt. — Der Staatsvertrag ist 
auch in Bayern ratifiziert, Regbl. 14 239. — 2. 
Wesen d. pr.= südd. Kl L. Die jährl. 2 mal 
stattf. L. ist eine Klassenl. mit 5 Kl., deren Eigen- 
art darin besteht, daß d. Einsatzpreis nicht in einer 
Summe f. d. ganze L. sondern in 5 Teilbeträgen 
f. d. einz. Kl. bezahlt wird, wobei der Beitritt zu 
jeder einz. Kl., gegebenenfalls unter Bezahlung 
der Vorkl Einsätze, und der Rücktritt nach jeder 
Kl Ziehung stattfinden kann, die Gewinne aber 
nach Zahl und Betrag von Kl. zu Kl. steigen. 
Das Spielvertragsverhältnis zwischen dem Unter- 
nehmer, s. 3, und dem einz. Spieler bestimmt sich 
nach dem für jede L. zur Ausgabe gelangenden. 
Spielplan. — 3. Einrichtung, Verwaltung und 
Betrieb der L., einschl. der Losverteilung und 
des Losvertriebs, ist Aufgabe der pr. General- 
lotteriedirektion, zu der die südd. Staa- 
ten ein gemeinsch. Mitgl. stellen, unter Aufsicht 
des pr. Finanzmin. — 4. Der Losvertrieb innerh. 
W. erfolgt durch Lotterieeinnehmer. Sie 
werden durch die w. Staatskassenverw., MV. 4. 7. 
12, Rgbl. 221, im Benehmen mit der pr. Gen.= 
Lott Dir. durch bürg.-rechtl. Dienstvertrag an- 
gestellt und entlassen, unterstehen auch der Auf- 
sicht dieser Landesbeh. Hins. Anstellung, Sicher- 
heitsleistung, Geschaftsführung, Stellung und Ver- 
gütung der Lott Einnehmer sind die pr. Vorschr. 
maßgebend. Daneben sind die Einnehmer der 
Gen Lott Dir. unterstellt, die bei Zuteilung der 
Lose, Abrechnung und sonstigem Geschäftsverkehr
	        
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