Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Zusammenstellung der bei ihr verbleibenden Unikate der letzteren zu bewirken, 
die festgesetzten Duplikate derselben aber, welche die Ortslagerbuͤcher bilden, un- 
verzuͤglich den betreffenden Magistraͤten zuruͤckzusenden, auch denselben die von 
ihr nach #. 20. des Reglements zu ertheilenden Bescheinigungen über die er- 
solgte Annahme der Gebude zur Aushändigung an die Wersscherten zuzufertigen. 
13. 
Diejenigen Gebaͤude, welche, ohne in dem Gemeindebezirk der assoziirten 
Stüdte belegen zu sepn (§F. 4. des Reglements), bei der Staͤdte-Feuersozietaͤt 
versichert sind, müssen bis zum 31. Dezember 1839. ausscheiden, und dürfen in 
die neue Städte-Feuersozietäk nicht übernommen werden. 
6. 14. 
Darauf pflichtmäßig zu wachen, daß dies Alles gehörig und zu rechter 
Feit geschehe, liegt der Städte-Feuersozietäts-Direktion ob, welche den Ober- 
Präsidenten der Provinz Brandenburg von dem Fortgange der Angelegenheiten 
bis zur Vollendung ihrer ersten Ausführung in steter Kenntniß nach seiner Be- 
stimmung zu erhalten hat. Der Oberpräsident hat das Resultat Unserm Mi- 
mster des Innern und der Polizei anzuzeigen. 
8. 16. 
Diejenigen Gebaͤudebesitzer, welche vor Publikation dieser Verordnung 
und des Feuersozietäts-Reglements vom heutigen Tage bereits für ihre Ge- 
baude bei Privat-Feuersozietäken versichert haben, sind diese Versscherungen 
für die in den Polizen bestimmte ersicherungszeit fortzusetzen so befugt als ver- 
pflichtet. Nach Ablauf dieser Versicherungszeit aber sind sie nur unter den im 
. 11. des Reglements vorgeschriebenen Modalitäten anderweit bei einer Privat, 
Feuersozietät Versicherung zu nehmen berechtigt. 
E. 16. 
Die für den Druck der nöthigen Schemata entstehenden Kosten, die von 
der Direktion festzusetzenden Remunerationen der sachverständigen Kommissions- 
Mitglieder für die Reoision der ersten Beschreibungen, die baaren Auslagen für 
die Aufstellung der Orts= und Direktions-Lagerbücher einschließlich der Kopia- 
lien, so wie alle sonstigen zur Ausführung des Reglements nöthig werdenden 
Kosten, sallen der neuen Sozieläk zur Last. 
G. 17. 
Zur Besireitung dieser Kosten soll für die Städte-Feuersozietäks-Direk- 
tion auf den Antrag Unseres Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg durch 
(No. 1935.) die
	        
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