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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagaten.
No. 32
(No. 1935.) Allerhöchste Kabineksorder vom 21. Juli 1838., betreffend das Verfahren hin-
sichtlich der Wiedereinziehung der, durch Invaliden gegen die Vorschriften
erhobenen Militair-Gnadengehälter und Wartegelder.
N. Ich die Anordnungen, durch welche die Forterhebung der Militair-
Gnadengehädlter oder Wartegelder durch Invaliden nach deren Anstellung im
Civildienste verhüret werden soll, in Folge des Berichts vom 21. v. M. geneh-
migt habe, will Ich zugleich, um die Wiedereinziehung der sener Anordmm-
en ungeachtet überhobenen Betrage zu erleichtern und zu sichern, Folgendes be-
mmen:
1) Die Behörden, welche durch ein Versehen in der Ausübung ihrer
Amtpflichten, die Auszahlung eines nach den bestehenden Porschriften
nicht zahlbaren Milicair-Gnadengehaltes (Wartegeldes) bewirken oder
veranlassen, sind uncer allen Umständen verpflichtet, den überhobenen
Betrag von dem nicht berechtigten Empfänger wieder einzuziehen.
2) Die Wiedereinziehung der überhobenen Summe von dem Empfänger
erfolgt in denselben Raten, in welchen derselbe das Gnadengehalt (oder
einen Theil desselben) empfangen hat, und zwar sofort im Dicsziplinar-
Wege, ohne Rücksicht auf die wegen der acsteter eines Abzugs sonst
bestehenden Vorschriften und ohne prozessualisches (Verfahren.
3) Wenn die Wiedereinziehung des überhobenen Betrags in der zu 2.
gedachten Weise nicht zu bewirken ist, so wird der Regreß gegen den
Beamten, dem bei der Ueberhebung das Persehen zur Last fälle, von
dessen vorgesetzter Dienstbehörde im Wege des Disziplinarverfahrens
durch Gehaltsbeschlagnahme, bei welcher die darüber bestchenden Be-
stimmungen zur Anwendung kommen, geltend gemacht. Der in An-
spruch genommene Beamte hat jedoch hinsschtlich seiner Verpflichtung
um Ersatz, außer dem Rekurse an die höhere Dienstbehörde, die Be-
gniß, rechtliches Gehör zu verlangen, jedoch nur innerhalb dreier
Jahre von dem Tage der ihm dieserhalb gemachten Eröffnung ab.
(No. 19135—1930.) Jahrgang 1848. Bbbb Mit
(Ausgegeben zu Berlin den 20. Oktober 1838.)