Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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(No. 1942.) Verordnung über das Aufgebot von Spezialmassen nach erfolgter Subhastarion. 
- Vom 21. Oktober 1838. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
haben Uns bewogen gefunden, auf den Antrag des Scaatsministeriums und 
nach erfordertem Gutachten einer aus Mitgliedern des Staatsraths ernannten 
Kommission, in Ergänzung der Vorschriften der 96. 16. und 17. der Perord- 
nung über den Subhastations-Prozeß vom 4. März 1834., zum Zwecke der Aus- 
schüttung der nach diesen Vorschriften auf den Antrag eines der Interessenten 
oder von Amtswegen aus den Kaufgeldern gebildeten Spezialmassen das nach- 
stehende VDerfahren anzuordnen: 
é4. 1. Wenn nach erfolgter Subhastation, in dem Termine zur Bele- 
gung der Kausgelder, ein in dem Hypothekenbuche eingetragener Glaubiger, oder 
dessen Rechtsnachfolger, sich nicht durch Vorlegung des angeblich verlorenen oder 
vernichteten Hypotheken-Dokuments zur Empfangnahme des hierauf angewiese- 
nen Kausgelderbetrages zu legitimiren vermag, oder sich Niemand mit An- 
sprüchen auf eine bestimmte, zur Hebung gelangende Forderung gemeldet hat, 
so ist den unbekannten Imeressenten von dem Subhastations-Richter sofort ein 
Kurator zu bestellen. 
2. Es ist sodann zur nädhern Erörterung: 
a) ob die Post etwa schon getilgt worden, 
b) was für Mittel vorhanden sind: das fehlende Hypotheken-Dokumem 
und den Inhaber desselben, oder diejenigen zu erforschen, denen Eigen- 
thums-, Pfand-oder andere Rechte an der Forderung zustehen, 
ein Termin anzuberaumen. 
6. Zu diesem Termine sind vorzuladen: 
a) der im Hypothekenbuche eingetragene Eigenthümer der Forderung und 
die etwa mit Pfand= oder andern Rechten bei der Post subinfkribir-= 
ten, aus dem Hypothekenbuche hervorgehenden Personen oder deren 
Nechtsnachfolger, insofern der Aufenthalt dieser Personen bekannt ist, 
b) der vorige Guts-Eigenthümer, 
P) die bei der Kaufgelderbelegung nicht vollständig, oder überhaupt nicht 
zur Hebung gekommenen Hppothekengldubiger und 
d) der ernannte Kurator. 
8. 4. Die Vorladung des Kurators erfolgt unker der Verwarmmg, 
„daß ihm die Kosten des neuen Termins würden zur Last gelegt werden“ und 
unter Androhung einer angemessenen Ordnungsstrase; die Vorladung aller übrt- 
gen Interessenten unter dem Präjudiz, „daß angenommen werden solle, sie hat- 
ten über den Gegenstand der Erörterung nichts anzuführen.“ 
. 5. Dem Kurakor liegt ob, die zu dem im 3. 2. bezeichneten Zwecke 
von ihm selbst und von den übrigen Erschienenen angegebenen Mittel anzuwenden. 
6. Führen seine Nachforschungen nicht dahin, daß das Dokument 
herbeigeschafft, oder der Inhaber der eingetragenen Post ermittelt wird, so hat 
er 
 
	        
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