Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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kannt ist, so wird auch einem solchen unbekannten Interessenten ein Kurator 
bestellt und mit dessen Zuziehung die Mertheilung der Kaufgelder beendigt. Ein 
Aufgebot eines solchen unbekannten Interessenten ist nur nöcthig, um dadurch 
festzustellen, ob der Hauptgldubiger, ohne Zuziehung des subinskribirten Berech- 
tigten, oder wit wessen Siesun die Spezialmasse zu erheben befuge sey. Trägt 
der Hauptgläubiger auf ein solches Aufgebot an, so wird auch in diesem Falle 
nach den vorstehenden Dorschristen der I5. 2. bis 10. verfahren, jedoch mit den 
Modifkationen, welche die Nakur des Falles nöchig macht, insbesondere, daß zu 
dem anzuberaumenden Termine (5. 2.) nur der Hauptgldubiger, die etwa sonst 
auf die Post subinskribirten Berechtigten und der Kurator vorzuladen sind. Der 
Hauptglaubiger hat, wenn sich die Sache durch die angestellten Ermittelungen 
nicht erledigk, einen Eid dahin zu leisten. 
„daß ihm nicht bekannt sey, daß noch irgend Jemand aus dem eingetra- 
genen Vermerk ein Recht zustehe, er auch nichts verschwiegen habe, 
was zur Ermittelung eines solchen Berechtigten führen könne.“ 
13. Die gerichtlichen Kosten des Aufgebots-Verfahrens, so wie die 
Gebühren und Auslagen des Kurarors werden aus der Spezialmasse entnommen. 
14. Die vorstehenden Vorschriften sind auch auf alle bereits ange- 
legte Spezialmassen dieser Art anzuwenden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Oktober 1838. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müffling. v. Kamptz. Mühler. 
Beglaubigt: 
Duesberg. 
  
(No. 1943.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 31. Okecober 1838., wegen Abänderung des 
Eingangszolles von Steinkohlen bei deren Eingange auf der Preußischen 
Seegränze und auf der Elbe vom 1. Jannar k. J. an. 
N. Ihrem Antrage in dem Berichte vom 24. d. M. genehige Ich die 
Herabsetzung der nach der 2ten Abrheilung der Zoll-Erhebungs,Rolle vom 21. Ok- 
tober 1836., Artikel 34., für Steinkohlen zu erlegenden Eingangs-Abgabe, beim 
Eingange der Kohlen J der Preußischen Seegraͤnze und auf der Elbe von 
11 Silbergroschen bis auf ½ Silbergroschen für den Centner, vom 1. Januar 
1839. an, und autorisire Sie, diese Abänderung des Tarissatzes in Gemähheit 
der Bestimmung des Zollgesetzes vom 23. Januar d. J., #. 13., acht Wochen 
vor dem 1. Januar k. J. zur öffentlichen Kunde zu bringen. 
Berlin, den 31. Oktober 1838. # « 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats- und Finanzminister Grafen v. Alvensleben. 
 
	        
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