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kannt ist, so wird auch einem solchen unbekannten Interessenten ein Kurator
bestellt und mit dessen Zuziehung die Mertheilung der Kaufgelder beendigt. Ein
Aufgebot eines solchen unbekannten Interessenten ist nur nöcthig, um dadurch
festzustellen, ob der Hauptgldubiger, ohne Zuziehung des subinskribirten Berech-
tigten, oder wit wessen Siesun die Spezialmasse zu erheben befuge sey. Trägt
der Hauptgläubiger auf ein solches Aufgebot an, so wird auch in diesem Falle
nach den vorstehenden Dorschristen der I5. 2. bis 10. verfahren, jedoch mit den
Modifkationen, welche die Nakur des Falles nöchig macht, insbesondere, daß zu
dem anzuberaumenden Termine (5. 2.) nur der Hauptgldubiger, die etwa sonst
auf die Post subinskribirten Berechtigten und der Kurator vorzuladen sind. Der
Hauptglaubiger hat, wenn sich die Sache durch die angestellten Ermittelungen
nicht erledigk, einen Eid dahin zu leisten.
„daß ihm nicht bekannt sey, daß noch irgend Jemand aus dem eingetra-
genen Vermerk ein Recht zustehe, er auch nichts verschwiegen habe,
was zur Ermittelung eines solchen Berechtigten führen könne.“
13. Die gerichtlichen Kosten des Aufgebots-Verfahrens, so wie die
Gebühren und Auslagen des Kurarors werden aus der Spezialmasse entnommen.
14. Die vorstehenden Vorschriften sind auch auf alle bereits ange-
legte Spezialmassen dieser Art anzuwenden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Oktober 1838.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. v. Kamptz. Mühler.
Beglaubigt:
Duesberg.
(No. 1943.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 31. Okecober 1838., wegen Abänderung des
Eingangszolles von Steinkohlen bei deren Eingange auf der Preußischen
Seegränze und auf der Elbe vom 1. Jannar k. J. an.
N. Ihrem Antrage in dem Berichte vom 24. d. M. genehige Ich die
Herabsetzung der nach der 2ten Abrheilung der Zoll-Erhebungs,Rolle vom 21. Ok-
tober 1836., Artikel 34., für Steinkohlen zu erlegenden Eingangs-Abgabe, beim
Eingange der Kohlen J der Preußischen Seegraͤnze und auf der Elbe von
11 Silbergroschen bis auf ½ Silbergroschen für den Centner, vom 1. Januar
1839. an, und autorisire Sie, diese Abänderung des Tarissatzes in Gemähheit
der Bestimmung des Zollgesetzes vom 23. Januar d. J., #. 13., acht Wochen
vor dem 1. Januar k. J. zur öffentlichen Kunde zu bringen.
Berlin, den 31. Oktober 1838. # «
Friedrich Wilhelm.
An den Staats- und Finanzminister Grafen v. Alvensleben.