(No. 1945.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14. Oktober 1836., die Zulaffung von sädischen
Handwerksgesellen aus Deueschen Bundesstaaten, um bei inländischen Mei-
stern als Gesellen zu arbeiten, betreffend.
Aus den in Ihrem Berichte vom 4. v. M. angeführten Gründen, will Ich,
nach Ihrem Antrage, bestimmen: daß in Zukunft den jüdischen Handwerks=
Gesellen aus den Deutschen Bundesstaaten gestattet seyn soll, bei inländischen
Meistern als Gesellen zu arbeiten, sofern in ihrer Heimarh den jüdischen Hand-
werksgesellen aus dem Preußischen Staate gleiche Besugnisse zugestanden werden.
Ueber diese Reziprozitäkt haben sie die Bescheinigung ihrer heimathlichen Behörde
beizubringen. In Beziehung auf ihre Legitimation ist lediglich nach den wegen
der auswärtigen Handwerksgesellen bestehenden allgemeinen Vorschriften zu ver-
fahren. Damit übrigens mit dieser Erlaubniß kein Mißbrauch getrieben und
dieselbe nicht heimlicher Weise zu einer Niederlassung in den diesseitigen Staa-
ten, oder zu einem Aufenthalt auf unbestimmte Zeit benutzt werde, haben Sie,
der Minister des Innern, vorzusorgen, daß die Konzession auf bestimmte Zeit,
etwa auf 2 bis 3 Jahre, ausgestellt werde.
Berlin, den 14. Okkober 1838.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister v. Rochow und Freiherrn v. Werther.
o 105—194c.) (No. 1946.)