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(No. 1946.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. Oktober 1838., über die Befugnisse des
Richters zur Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung bei gerichtlichen
Berhandlungen.
A## Ihren Bericht vom 18. v. M. stimme Ich dem Antrage bei, die Auto-
risation, die im F. 36. Ihrer von Mir genehmigten, zur Ausführung der Ver-
ordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatellprozeß für die Gerichte
bestimmten Instruktion vom 24. Juli 1833. dem vorsitzenden Gerichtsdeputirten
zur Aufrechthaltung der Ordnung bei den Verhandlungen ertheilt ist, den Rich-
tern für alle gerichtliche Verhandlungen beizulegen, und setze deshalb fest:
1) Jeder Richter hat bei den vor ihm stattfindenden Verhandlungen fäür die
Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung im Dienste zu sorgen.
2) Sollten sich Partheien, deren Stellvertreter oder Assistenten, Zeugen, Sach-
verständige oder andere vor ihm auftretende Personen eine Störung zu
Schulden kommen lassen, so hat der Richter das Recht und die Pflicht,
den Ruhestärer zur Ordnung zu verweisen; wenn die Ermahnung frucht-
los ist, ihm die Entfernung aus dem Gerichtszimmer anzudrohen, und
diese Drohung nöthigen Falls zur Ausführung zu bringen.
3) Wenrn sich auch diese Maaßregel als unzureichend ergiebt, soll der Richter
befugt seyn, den Ruhestörer für die Dauer der Verhandlung, jedoch nicht
über sechs S#tunden lang, vorbehaltlich der sonst noch verwirkten härteren
Serafe, zur gefänglichen Haft bringen zu lassen.
4) Ueber den Hergang eines solchen Vorfalls ist von dem Nichter jedesmal
eine vollständige Registratur zu den Akcen niederzuschreiben.
5) Für das Verfahren im Mandats-, summarischen und Bagatellprozeß ver-
bleibt es bei der im 5. 36. der Instruktion vom 24. Juli 1833. enthal-
tenen Vorschrift, nach welcher die Gerichtsdeputation sofort eine Ordnungs-
Strafe von 1 Thaler bis 5 Thaler, oder von 6 bis 21stündigem Ge-
sängniß, mit Vorbehalt der etwa noch verwirkten härteren Strafe, wider
den Ruhestörer beschließen und vollziehen darf.
Sie haben diese Order durch die Gesetzsammmlung zur öfsentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 24. Oktober 1838.
2 Friedrich Wilhelm.
n
den Staats- und Justizminister Muͤhler.