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eintreten, wenn in der Folge entweder die Anlage dieser Eisenbahn ausfgegeben oder
das Grundstück zu ihren Zwecken entbehrlich wird.
6 17. Den Anspruch auf Wiederkauf und Vorkauf hat der zeitige Ei,
genthümer des durch den ursprünglichen Erwerb (F. 16.) verkleinerten Grundstäcks.
6. 18. Den Wiederkauf kann dieser Eigenthümer in solchem Fall zu
seder Zeit geltend machen, bestreitet die Gesellschaft das Dasepn der im §. 16.
bestimmten Bedingungen, so kritt richterliche Entscheidung ein. Die Gesellschaft kann
von ihrer Seite den Eigenthümer auffordern, sich über die Ausübung dieses Rechts
zu erklären, und er verliert dasselbe, wenn er nicht binnen zwei Monaken diese Erklä-
rung abgiebt. Bei dem Wiederkauf zahlt der Eigenthümer den ursprünglichen
Kauspreis, nach Abzug der durch die bisherige Benutzung in dem Grundstück
entstandenen Werthsverminderung. Oazgen kann die Gesellschaft keine Verbes-
serungen in Anrechnung bringen, wohl aber die von ihr auf diesem Boden etwa
errichteten Gebdude oder andere Anlagen hinwegnehmen.
6. 19. Der Vorkauf tritt ein, wenn die Gesellschaft das entbehrlich gewordene
Grundstück anderweit zu verkaufen Gelegenheit findet. Sie hat diese Absicht, sowie
den angebotenen Kauspreis dem nach §+. 17. berechtigten Eigenthümer anzuzeigen,
welcher sein Vorkaufsrecht verliert, wenn er sich nicht binnen zwei Monaten
darüber erklärt. Unterlätzt die Gesellschaft die Anzeige, so kann der Berechtigte
seinen Anspruch gegen jeden Besstzer geltend machen.
6. 20. Für alle Entschddigungs-Ansprüche, welche in Folge der Bahn-
Anlage an den Staat gemacht, und entweder von der Gesellschaft selbst aner-
kannt, oder unter ihrer Juziehung richterlich festgestellt werden, ist die Gesell-
schaft verpflichtet.
§. 21. Das Handelsministerium wird nach vorgängiger Vernehmung der
Gesellschaft die Fristen besitmmen, in welchen die Anlage fortschreiten und voll-
endet werden soll, und kann für deren Einhalkung sich Bürgschafeen stellen lassen.
Im Falle der Nichtvollendung binnen der bestimmten t bleibt vorbehalten,
die Anlage, so wie sie liegt, für Rechnung der Gesellschaft unter der Bedingung
zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, daß dieselbe von den Ankufern aus-
geführt werde. Cs muß jedoch dem Antrage auf Dersteigerung die Bestimmung
einer schließlichen Frist von sechs Monaten zur Vollendung der Bahn vorangehen.
6. 22. Die Bahn darf dem Verkehr nicht eher eröffnet werden, als,
nach vorg#ngiger Revision der Anlage, von der Regierung die Genehmigung
dazu ertheilt worden.
é4. 23. Die Handhabung der Bahnpolizei wird, nach einem darüber
von dem Handelsministerium zu erlassenden Reglement, der Gesellschaft übertra-
gen. Das Reglement wird zugleich das Bssus der mit diesem Geschäft
beaustragten Beamten der Gesellschaft nadher festsetzen.
. 24. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahn nebst den Transport-
Anstalten sortwährend in solchem Stande zu erhalten, daß die Besrderung mi
(No. 1947.) icher-