Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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zu bezeigen, so darf derselbe das Geschenk nur unter Vorwissen und mit 
Genehmigung des Lootsen-Kommandeurs aushändigen. 
Besreiungen. 
Schiffe, welche den Mothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene 
Beschädigung, oder andere, auf Erfordern näher nachzuweisende Unglücks- 
sälle an der Fortsetzung ibrer Reise verhindert werden, und in den Ha- 
fen einlaufen, bleiben von der Entrichrung der Hafen-Abgaben befreik, 
wenn sie den Hafen seewärts wieder verlassen, ohne ihre Ladung ganz 
oder theilweise gelöscht, oder Ladung eingenommen, oder ihre Papiere ge- 
wechselt zu haben. Unter den ndmlichen Bedingungen wird diese Be- 
freiung auch densenigen Schiffen zugestanden, welche, nachdem sse aus dem 
Hasen von Danzig ausgelaufen sind, wegen widriger Winde oder Sturm 
zehie krückkehren ohne in der Zwischenzeit einen andern Hafen berührt 
zu haben. 
Schiffe und andere Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-Effekten 
transportiren, und keine Beiladung von andern Gegenständen haben, sind 
vom Hasfengelde befreit. 
4Gleiche Befreiung (Nr. 2.) genießen diesenigen Fahrzeuge, welche ledig- 
lich zur Fischerei benutzt werden. 
Straf-Bestimmungen. 
. Wer es unternimmt, die Entrichtung des Hafengeldes auf irgend eine 
Weise zu umgehen, erlegt, außer der verkürzten Abgabe, deren vierfachen 
Betrag als Strafe. 
— gegen Beamte werden nach den allgemeinen Gesetzen 
estraft. 
  
Anhang
	        
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