Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Anhang I. 
zu dem Hafengeld-Tarif für den Hafen von Danzig und Neufahrwasser, 
enthaltend: 
die Abgaben für die Benutzung besonderer Anstalten. 
Es wird enrrichtet: 
L. Beim Löschen oder Einnehmen des Ballastes: 
1. Wenn der Ballast auf der Rhede, im Hafen oder in der 
Weichsel gelöscht oder eingenommen winnd 
2. Wenn der Ballast in den Binnengewässern ((. die zusätzliche 
Bestimmung im Anh. II.) gelöscht oder eingenommen wird, 
a) dem Ballastwächter an Aussichtsgebühren für jedes Schiff, 
ohne Rücksicht auf dessen Größe 
Außerdem 
b) wenn der Ballastwächter die erforderlichen Arbeiter und 
Geräthschaften stellt, für die Leistung der Arbeit und 
Benuung der Gerdehschaften, von jeder Schiffslast 
allttttt . . . ... . . . .. 
II. Fuͤr die Benutzung der Kielbaͤnke in Neufahrwasser und 
in den Binnengewässern, von jeder Schiffslast der Schiffsgröße 
III. An Krahngeld für das mit oder ohne Winde zu bewerkstel- 
ligende Ausbeben oder Einsetzen: 
1. eines Mastes, 
) von Schiffen über 200 Schiffslastn 
b) *" "„ 150 bis incl. 200 Schiffsl. 
#%c) " - „ 100 „ „ *: 150 - 
W - ": 50 „ „ „: " 100 „ 
- - 30 „ „ " . 50 „ 
1u) „ -unter 30 -....... ... 
3) . Stromfahrzeuen 
2. eines nicht am Maste befestigten Mastkorbees 
IFy. An Lootsen-Gebühren: 
1. der See-Lootsen, 
wegen dieser Gebühren wird auf die 96: zusätzliche Bestim- 
mung des Haupttarifs verwiesen. 
Wder DBinnen-Lootsen, 
a) von Schiffen, welche 10 Foß tief und darüber gehen 
b) „ - - 9 . 2 - - 
c) - - - 5 - - 
—r - - ELILLE - - 
bpl - - EEIAEIE 
RRehlr. Sgr. Pf. 
l 
nichts. 
—-D## 
— 
SS 
4 
315 
3J — 
215 
115 
  
  
  
Bemerkung zu 2. Diese Sätze gelten für den Zeitraum von 24 Stunden. Muß 
ein Lootse ohne seine Schuld länger als 24 Stunden auf dem Schiffe 
No. W###6) 
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