Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Muß ein Lootse ohne seine Schuld uͤber Nacht am Bord 
des Schiffes bleiben, so erhaͤlt derselbe fuͤr jede Nacht — Rthl. 15 Sgr. 
3. fuͤr Benutzung der Pilotage-Chaloupen und 
sonstigen Geraͤthschaften: 
a) Fuͤr ein großes Warptroß und einen dergleichen 
Warpankker 3 " — s* 
b) Für ein kleines Warptroß und einen dergleichen 
Warpankerrrss ... 1 " 15 „ 
Anmerkungen. 1. Die vorstehenden Sätze gelten für den 
Gebrauch der Geräthschaften auf 48 
Stunden. Dauert die Benutzung län- 
ger, so ist der doppelte Betrag zu 
entrichten. 
2. Sind die Troße und Anker zwar ge- 
liefert aber nicht gebraucht worden, 
so wird dafür nichts bezahlt. 
4. für Revision der Leichterfahrzeuge an den Lootsen- 
Kommandeur in Pillau: 
a) von jedem in Königsberg befrachteten Leichterfahr- 
zeuge bei dessen Ankunft in Pillau und von jedem 
in Pillau befrachteten Leichterfahrzeuge vor dessen 
Abgange nach Königsberg, für die Besichtigung 
der vorgeschriebenen Sicherheits-Einrichtungen an 
den Luken und Schotten und für die Bescheini- 
gung des Revisionsbefundss — "* 10 „ 
von jedem in Königsberg befrachteten Leichterfahr- 
zeuge, nach erfolgter Abladung auf der Pillauer 
hede und bei dessen Wiederankunft in Pillau, 
für die Prüsung, daß von der Ladung auf dem 
Fahrzeuge nichts zurückgeblieben sey, und für die 
Ertheilung des dicsfälligen Attestes — " 5 „ 
IV. Die Gebühren für Ertheilung der polizeilichen Paß= und Mu- 
ster-Atteste werden nach einer besonderen Tare erhoben, welche von den 
Schisiern in dem Dienstlokal der Hafen-Polizei-Kommission eingesehen 
werden kann. 
b 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1. Wenn das Bugsiren eines Schiffes in den Hafen oder aus demselben 
nöthig ist, oder ein Schiffer sich von der RNhede nach dem Hafen oder 
umgekehrt begeben will, so bleibt die Besorgung der dazu erforderlichen 
Boote dem Schiffer oder dessen Abrechner überlassen, und die Lootsen 
haben sich dabei jeder Einmischung zu enthalten. 
(. 1288.) 2. Die
	        
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