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Muß ein Lootse ohne seine Schuld uͤber Nacht am Bord
des Schiffes bleiben, so erhaͤlt derselbe fuͤr jede Nacht — Rthl. 15 Sgr.
3. fuͤr Benutzung der Pilotage-Chaloupen und
sonstigen Geraͤthschaften:
a) Fuͤr ein großes Warptroß und einen dergleichen
Warpankker 3 " — s*
b) Für ein kleines Warptroß und einen dergleichen
Warpankerrrss ... 1 " 15 „
Anmerkungen. 1. Die vorstehenden Sätze gelten für den
Gebrauch der Geräthschaften auf 48
Stunden. Dauert die Benutzung län-
ger, so ist der doppelte Betrag zu
entrichten.
2. Sind die Troße und Anker zwar ge-
liefert aber nicht gebraucht worden,
so wird dafür nichts bezahlt.
4. für Revision der Leichterfahrzeuge an den Lootsen-
Kommandeur in Pillau:
a) von jedem in Königsberg befrachteten Leichterfahr-
zeuge bei dessen Ankunft in Pillau und von jedem
in Pillau befrachteten Leichterfahrzeuge vor dessen
Abgange nach Königsberg, für die Besichtigung
der vorgeschriebenen Sicherheits-Einrichtungen an
den Luken und Schotten und für die Bescheini-
gung des Revisionsbefundss — "* 10 „
von jedem in Königsberg befrachteten Leichterfahr-
zeuge, nach erfolgter Abladung auf der Pillauer
hede und bei dessen Wiederankunft in Pillau,
für die Prüsung, daß von der Ladung auf dem
Fahrzeuge nichts zurückgeblieben sey, und für die
Ertheilung des dicsfälligen Attestes — " 5 „
IV. Die Gebühren für Ertheilung der polizeilichen Paß= und Mu-
ster-Atteste werden nach einer besonderen Tare erhoben, welche von den
Schisiern in dem Dienstlokal der Hafen-Polizei-Kommission eingesehen
werden kann.
b
Zusätzliche Bestimmungen.
1. Wenn das Bugsiren eines Schiffes in den Hafen oder aus demselben
nöthig ist, oder ein Schiffer sich von der RNhede nach dem Hafen oder
umgekehrt begeben will, so bleibt die Besorgung der dazu erforderlichen
Boote dem Schiffer oder dessen Abrechner überlassen, und die Lootsen
haben sich dabei jeder Einmischung zu enthalten.
(. 1288.) 2. Die