Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 5633 — 
Zußätzliche Bestimmunsen. 
.Soweit in tiesem Tarif und dem Anhang desselben die Schiffs last 
den Erheburgs-Maaßsiab bildet, ist darunter uͤberall die Preußische 
Schiffslast zu Viertausend Pfunden zu verstehen. 
Zur Entrichtung der Abgabe unter Nr. I. sind alle Fahrzeuge verpflich- 
let, welche auf ihrer Fahrt den Holländer Baum passiren, oder außer- 
halb in der Nahe desselben an den Sturmpfählen anlegen. Die Abga- 
ben unter Nr. II. und III. werden nur dann entrichtet, wenn die Fahr- 
zeuge 2c. reso. durch den Holländischen oder Litthauischen Baum zur 
Stadt wirklich eingehen. 
Am Seeschisse, deren Ladung den vierten Theil ihrer Tragshigkeit nicht 
übersteigt, entrichten die Abgabe unter Nr. I. nur nach dem Satze für 
Ballastschisse. Die daselbst unter Nr. III. bezeichneten Fahrzeuge erlegen, 
wenn sie nur fünf Schiffslast oder weniger geladen haben, die Abgabe 
von 6 Sgr. 4 Pf. nur von der Lastenzahl der wirklichen Ladung, von 
dem übrigen Theil des Ladungsraums aber nichts. 
. Ausländische Seeschiffe derjenigen Nalionen 
#) mit welchen, wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladungen 
gleich den inländischen, ein besonderer Vertrag nicht besteht, oder 
b) welche ihrer Seits nicht etwa aus anderer Veranlassung die Preußi- 
schen Schiffe und deren Ladungen gleich den inlandischen behandeln, 
haben die in diesem Tarif und in dem Anhang zu demselben enthaltenen 
Abgaben und Gebühren überall doppelt zu zahlen. 
Neben dem Pregelmündungsgelde kommen bedingungsweise nur die übri- 
gen in diesem Tarif und die in dem dazu gehörigen Anhang festgesetzten 
Abgaben und Gebühren zur Erhebung; außerdem dürfen keinerlei Zah- 
lungen für die Benutzung des Hafens und der damit verbundenen dem 
allgemeinen Gebrauch gewidmeten Anstalten gefordert werden. Es brau- 
chen demnach nicht nur die Schiffer weder den Lootsen und deren Kom- 
mandeur, noch dem Hafenmeister, Strom-Inspektor oder den Steuer-, 
Polizei= und Ballast-Offzianten unter irgend einem Vorwande ein Ge- 
schenk oder eine Vergütigung zu entrichten, sondern es ist den Schiffern 
sogar ausdrücklich untersagt, einem dieser Beamten auch nur das ge- 
ringste Geschenk für die Ausübung seines Amtes anzubieren oder zu ge- 
ben, indem ein solches Anerbicten nach den bestehenden Landesgesetzen be- 
straft, und das Geschenk außerdem zur Armenkasse eingezogen werden soll. 
Wenn einer der vorstehend erwähnten Beamten es sich belkommen 
lassen sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Ab- 
gabe zu fordern oder anzunehmen, so ist der Schisser verpflichtet, solches 
dem Polizei-Präsidenten oder dem Ober-Steuer-Inspekror in Königsberg 
anzuzeigen. 
Sollte sich in besonderen Fällen ein Schiffer veranlaßt finden, den 
Loolsen seine Dankbarkcit für die ihm selekieten außerordentlicen Diensie 
. 1948.) Jahrgang 1838. zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.