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UI. Für die Benutzung des von Königsberg nach Holstein führen-
den Treideldamms:
von Seeschissfen, so wie von seichterfebeeugen, Bordingen und Reisekäh=
nen, desgleichen von Holzflößen, insofern das Treideln durch thierische
Krafte bewirkt wird, fuͤr jedes Pferd oder sonstige Zugthier:
a) vom Hollaͤnder Baum bis zur Ausmuͤndung des
Pregels oder umgekehrtr — Rihlr. 8 Sgr.
b) bromn, Holldnder Baum bis Holstein oder umge-
„n das Treideln durch Menschenkräfte, so wird nche en6„
IV. An kentsen,Getübten.
1) für die Begleitung der Schiffe, von jedem Schiffe ohne
undo füärt der Größe:
a) von Königsberg nach Pilllyn 5 Zthlr. 10 Sat
b) von Koͤnigsberg nach Draunöberg bis Pfahlbude 4
#c) von Königsberg nach Elbing 8. —
Anmerkung. Von dem Satze zu c. erhält der Königsberger Lootse für die
Fahrt von Königsberg bis Schiffsruh 7 Rthlr. 10 Sgr. und
der Elbinger Lootse für die Begleitung von Schiffsruh bis El-
bing 20 Sgr.
Muß ein Lootse ohne seine Schuld uͤber Nacht an Bord des
Schiffes bleiben, so erhaͤlt derselbe fuͤr jede Nacht — Rehlr. 15 Sgr.
2) Gür die Zuweisung eines Lootsen und Ertheilung des An-
weisezettels erhadle der Lootsen-Kommandeur — Rihlr. 2 Sgr.
3) Fuͤr Revision der Leichterfahr zeuge erhalt der Kootsen-Kom-
mandeur in Königsberg von sedem in Pillau befrachteten Leichterfahrzeu
bei dessen Ankunft in Königsberg, und von jedem in Königsberg 1 *
teten Leichterfahrzeuge vor dessen Abgang nach Pillau, und zwar für die
Besichtigung der vorgeschriebenen Sicherheits-Einrichtungen an den Luken und
Schotten und für Bescheinigung des Revissonsbefundes — Rthlr. 10 Sgr.
V. Die Gebühren für Ertheilung der polizeilichen Paß= und
Muster-Akteste werden nach einer besonderen Taxe erhoben, welche von
den Schiffern in dem Dienst-Lokal der Polizeibehörde eingesehen werden
ann.
Berlin, den 18. Oktober 1838.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.
(Xo. 1948 Kklk 2 D.