Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 43. — 
Beei jedem Ansageposten wird an der Thür des Abfertigungszimmers 
eine Bekanmmachung angeheftet seyn, aus der zu ersehen ist, zu welchen Stun- 
den täglich die Begleitung der bis dahin eingetroffenen. Waarentransporte zum 
Hollamte erfolgt. 
6# 4. Reisende, welche Gepäck bei sich führen, und weder mit der ge- 
wöhnlichen Post, noch mit Extrapost reisen, sind zur Anmeldung nach den Vorschrif- 
ten der 88. 2. und 3. verpflichtet, mit dem Unterschiede, daß sie dem Ansagepo= 
sten nur ihren Namen, Stand und Wohnort, sowie den Namen und Wohn- 
ort des Fuhrmanns anzeigen und einen Schein daröber erhalten, mit dem sie 
sich bis zum Grenzzollamte ausweisen, bei welchem derselbe abgeliefert wird. In 
besonderen Fadllen kann der Ansageposten, wenn er es nöthig erachtet, Reisende 
begleiten lassen, jedoch ohne Aufenthalt. 
5. Nach Ablieferung der über die Ladung sprechenden Papiere an 3. Deklaraton. 
das Zollamt, fordert dieses den Waarenführer zur Deklaration der Ladung auf, duletde- 
welche, mit Einschluß des Reise= oder Schiffsgerdths und etwaniger Mundvor- 
räthe so lange völlig unberührt bleiben muß, bis das Zollamt die Anweisung 
zum Ab= oder Ausladen ertheilt. ·- 
- s.6.DieDeklarationmuß,demdarübervorgeschriebenensormulareHei-im 
gemäß, enthalten: pne heer. 
a) die Zahl der Wagen und Pferde, aus welchen der Transport besteht; 
b) den Namen des Fuhrmanns, bei Schiffen den Namen oder die Num- 
mer des Schiffsgefäßes und den Namen des Schiffsführers; — 
c)NamenundWohnottderWaarenempfänger(nachvenFrachtbriefen); 
d) die Zahl der Kolli und deren Zeichen und Nummern im Einzelnen; 
e) die Menge und Gattung der Waaren, für jedes Kollo nach den Be- 
nennungen und Maaßstäben des Tarifs; 
1 die Abfertigungsweise, welche der Waarenführer für die ganze La- 
dung oder für einzelne Theile derselben begehrt; 
6) die Versicherung des Waarenführers, daß die Deklaration richtig sey 
und seine Unterschrift. 
Die Deklaration muß sich auf alle Theile der Ladung, nichts davon aus- 
geschlossen, erstrecken, mitbin, wenn zollpflichtige Waaren mit zollfreien Gegen- 
ständen zusammengeladen sind, auch letztere enthalten. 
é. 7. Es sleht dem Waarenführer frei, ob er über seine ganze Ladung wie solchs 
nur eine Deklaration, oder mehrere Theildcklarationen übergeben will. Im letz= selerttg 
teren Falle muß er solche aber selbst besorgen, wenn auch sonst die Fertigung 
der Deklaration durch das Zollamt nach den Bestimmungen der folgenden 
66. 8. und 9. zuldssig wire; auch muß er den einzelnen Deklarationen noch eine 
besondere Generaldeklaration beifügen, und in derselben die Versicherung abge- 
ben, daß der ganze Inhalt der Ladung richtig deklarirt sey. · 
Die Deklarationen muͤssen in Deutscher Sprache abgefaßt, leserlich und 
— besonders, was die Zahlen betrifft, — deutlich geschrieben seyn, und dürfen 
(Fo. 1607.) G 2 . weder
	        
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